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c) Gesetzliche Vertreter (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG)
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Gesetzliche Vertreter i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind solche Personen, deren Vertretungsrecht nicht auf Vollmachtserteilung oder vertraglicher Vereinbarung, sondern unmittelbar auf Gesetz beruht.[46]
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Hierzu zählen neben Vertretern nach – in diesem Zusammenhang nicht näher zu erörternden – familienrechtlichen Vorschriften[47] insbesondere auch die sog. Parteien kraft Amtes: der Insolvenzverwalter (§§ 56 ff. InsO), der Nachlassverwalter (§ 1985 BGB), der Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB) und der Zwangsverwalter (§ 152 ZVG).
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Nicht erfasst sind hingegen der Sequester (vgl. z.B. §§ 848, 938 ZPO) sowie Abwickler und Liquidatoren, die Abs. 1 Nr. 1 unterfallen, weil die juristische Person ihre Rechtspersönlichkeit bis zur Löschung aus dem Register beibehält.[48]