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III. Das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt gem. Art. 6 DSGVO

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Die oben dargelegten Begriffsdefinitionen bilden die Grundlage für das Verständnis des Art. 6 DSGVO, der als zentrale Norm der DSGVO die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten begründet.183 Als Ausprägung des Datenschutzprinzips aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, wonach personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden müssen, wurde in der DSGVO an dem Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt festgehalten (sog. Verbotsprinzip).184 Danach sind Datenverarbeitungen gerade nicht erlaubt, sondern grundsätzlich verboten, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand legitimiert die Datenverarbeitung.185 Abgesehen von den aus Art. 288 Abs. 2 und 3 AEUV folgenden Unterschieden entspricht Art. 6 DSGVO in Teilen seiner Vorgängerregelung des Art. 7 EU-Datenschutzrichtlinie.186 Jede Verarbeitung von Kundendaten im Rahmen von Unternehmenstransaktionen ist daher nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur zulässig, sofern der Kunde in die konkrete Datenverarbeitung eingewilligt hat oder ein Rechtfertigungstatbestand dies erlaubt.

Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO

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