Читать книгу Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO - Carmen Födisch - Страница 30

1. Die Gleichrangigkeit und das Konkretisierungsbedürfnis der Zulässigkeitsvarianten

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Die Zulässigkeitsvarianten des Art. 6 Abs. 1 DSGVO im Umgang mit personenbezogenen Daten stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander, sondern sind gleichrangig nebeneinander anwendbar. Insbesondere die Annahme, die Einwilligung müsse als lex specialis gegenüber den anderen gesetzlichen Erlaubnistatbeständen angesehen werden, widerspricht dem Gesetzeswortlaut.187 Im Rahmen des Löschungsrechts der betroffenen Personen nach Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO hat der europäische Gesetzgeber klargestellt, dass erst dann die Löschung der personenbezogenen Daten verlangt werden kann, wenn nach widerrufener Einwilligung auch keine anderweitige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorliegt. Dies impliziert, dass die Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO in gleicher Wertigkeit zueinanderstehen und eben auch dann eine Datenverarbeitung gerechtfertigt sein kann, wenn der Erlaubnistatbestand gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO weggefallen ist. In diesem Fall muss zwar der Umstand des Widerrufs oder der Verweigerung der Einwilligung im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung der Verarbeitung sowie der allgemeinen Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO Berücksichtigung finden, jedoch kann nicht allein deshalb per se von einer unzulässigen Datenverarbeitung ausgegangen werden.188 Eine wichtige Erkenntnis für datenverarbeitende Unternehmen liegt deshalb darin, dass sie keine Einwilligung bräuchten, wenn ohnehin die Datenverarbeitung von den gesetzlichen Erlaubnistatbeständen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b bis f DSGVO erfasst wäre.189 Im Umkehrschluss kann eine Datenverarbeitung zulässig sein, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat, auch wenn kein sonstiger Erlaubnistatbestand die Verarbeitung rechtfertigen würde.

Jedoch kann die Beurteilung, ob die konkrete Verarbeitung der Kundendaten auf Grundlage einer dieser Erlaubnistatbestände zulässig ist, angesichts der Tatsache, dass die Zulässigkeitsvarianten konkretisierungsbedürftig sind, eine große Herausforderung für Unternehmen darstellen. Die offene Interessenabwägung erweist sich damit durchaus als Risikofaktor in der Privatwirtschaft. Während in der Vergangenheit gerichtlich lediglich über die Kriterien der Einwilligung entschieden wurde,190 fehlte es an Rechtsprechung zu den gesetzlichen Erlaubnistatbeständen und Spezifizierungen ihrer Anwendung.191 Gleiches gilt unter der DSGVO fort.192 Es kann lediglich darauf gehofft werden, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden Empfehlungen oder der EDSA Leitlinien zeitnah veröffentlichen werden, die zu einer einheitlichen Anwendung des Datenschutzrechts beitragen. Es ist bspw. zu präzisieren, welche konkrete Verarbeitungssituation i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als zulässig zu erachten ist.193

Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO

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