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1. Das datenschutzrechtlich verantwortliche (Ziel-)Unternehmen a. Der Begriff des Unternehmens im Allgemeinen

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Als Anknüpfungspunkt, um das Objekt einer Transaktion zu bestimmen, dient zunächst der Begriff des Unternehmens.

Einen einheitlichen Unternehmensbegriff kennt weder das deutsche Recht, noch existiert dieser im ökonomischen Sinne.221 Aus betriebswirtschaftlicher Perspektive wird das Unternehmen als eine ökonomische Einheit der Gesamtwirtschaft betrachtet, das zu Erwerbszwecken auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben wird.222 Ein juristischer Unternehmensbegriff hingegen muss im Hinblick auf den jeweiligen Normzweck eines Gesetzes wandelbar sein.223 Wenngleich dem BGH aus diesem Grund keine allgemein gültige Begriffsdefinition gelingen kann (oder konnte),224 wird dennoch gemeinhin unter Unternehmen eine organisierte und betriebsfähige Wirtschaftseinheit verstanden, die dem Unternehmer das Auftreten am Markt ermöglicht.225 Das Unternehmen als solches ist somit kein einheitliches Rechtsobjekt, sondern setzt sich aus einer komplexen Gesamtheit zusammen: aus körperlichen, beweglichen und unbeweglichen Sachen, jeglichen Rechten, tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen sowie unternehmerischen Handlungen, wie etwa im Einzelnen der betrieblichen Organisation, den Absatzmöglichkeiten einschließlich des Kundenkreises, den Geschäftsgeheimnissen und dem ‚Goodwill‘ (Ruf des Unternehmens bei Mitarbeitern, Vertragspartnern und in der Öffentlichkeit).226

Zwar weist der Unternehmensbegriff Unschärfen auf, jedoch erlauben erst diese, die Komplexität und Individualität eines Unternehmenskonstrukts zu begreifen. Im Unternehmensprivatrecht ist das Unternehmen daher die Summe seiner gesamten Vermögensgegenstände und wird als organisierte, am Markt wirkende Wirtschaftseinheit verstanden.227 Das dazugehörige Rechtssubjekt bildet jedoch der Unternehmensträger, der bei Unternehmenstätigkeiten der Inhaber der zum Unternehmen gehörenden Rechte und Pflichten ist.228

Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO

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