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c. Abwägung

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Drittens muss eine Abwägung der jeweiligen gegenüberstehenden Interessen und Rechte stattfinden,209 bei der schließlich die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen dürfen.210 Hier sind vor allem zwei Aspekte zu erwägen: einerseits die zugrundeliegenden Motive, die das berechtigte Interesse des Verantwortlichen an der konkreten Datenverarbeitung begründen, und andererseits die Auswirkungen der Datenverarbeitung auf die betroffene Person, einschließlich des drohenden Grades der Beeinträchtigung für ihre Rechte und Freiheiten.211 In der Bewertung müssen mögliche Faktoren, wie etwa die Art und Weise der Verarbeitung, die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person an die Verarbeitung oder die Beziehung zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person Berücksichtigung finden (vgl. Erwägungsgrund 47).212 Insbesondere ist von erheblicher Bedeutung, dass die Umstände der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten abzusehen sind (Erwägungsgrund 47 Satz 3). Hingegen soll der Umstand, dass der Verantwortliche die sonstigen Vorschriften der DSGVO einhält, keinen Einfluss auf die Abwägung haben, es sei denn, der Verantwortliche kann aufgrund von konkreten Umständen des Einzelfalls durch die Implementierung von technischen und organisatorischen Maßnahmen ein weitaus höheres Schutzniveau als das angemessene Maß gewährleisten.213

Ein standardisiertes Vorgehen verbietet sich dennoch, denn dem EuGH ist zuzustimmen, dass die Abwägung „grundsätzlich von den konkreten Umständen des betreffenden Einzelfalls abhängt“214. Der europäische Gesetzgeber hat sich insofern mit der Konzeption eines offenen Abwägungstatbestandes, den Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verkörpert, an die einst vom EuGH aufgestellten Vorgaben gehalten. Danach darf das Ergebnis der Abwägung nicht abschließend vorgeschrieben werden, „ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt“215. Überwiegen im Ergebnis der Interessenabwägung letztendlich die Interessen der betroffenen Person gegenüber denjenigen des Verantwortlichen oder des Dritten, kann die Datenverarbeitung nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt werden.216

Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO

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