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b. Erforderlichkeit

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Um eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu legitimieren, bedarf es zweitens der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, um das berechtigte Interesse zu verwirklichen.205 Das Merkmal der Erforderlichkeit, unter dessen Vorbehalt – mit Ausnahme der zulässigen Datenverarbeitung infolge einer Einwilligung – sämtliche Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO stehen, trägt den Anforderungen der allgemeinen Datenschutzgrundsätze aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO Rechnung.206 So ist die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nur dann erforderlich, wenn keine milderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, die dem verfolgten Ziel dienen würden.207 Entscheidend dabei ist, dass das Unternehmen über keine zumutbare Alternative zur betreffenden Datenverarbeitung verfügt, um das konkrete Ziel zu erreichen. Deshalb reicht die bloße Dienlichkeit der Datenverarbeitung zur Zweckerfüllung gerade nicht aus.208

Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO

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