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a. Berechtigtes Interesse

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Die erste dieser drei kumulativen Voraussetzungen für eine legitime Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung, das von dem Verantwortlichen oder von einem Dritten wahrgenommen wird.199 Dabei kann es sich um jedes von der Rechtsordnung gebilligte, wirtschaftliche oder ideelle Interesse handeln.200 Laut der Artikel-29-Datenschutzgruppe muss das berechtigte Interesse gesetzlich zulässig sowie hinreichend bestimmt sein und ein gegenwärtiges Interesse des Verantwortlichen widerspiegeln.201 Damit gilt das Vorliegen von berechtigten Interessen im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als eines der „zentralen Stellschrauben für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher einerseits und der Unternehmensinteressen andererseits“202 fort. Dass vor allem Kundenverhältnisse ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an einer Datenverarbeitung begründen können, hat auch der europäische Gesetzgeber selbst als konkretes Beispiel in Erwägungsgrund 47 Satz 2 angeführt.203 Trotz dieses Indizes sind nichtsdestoweniger die berechtigten Interessen stets kontextabhängig auszulegen.204

Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO

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