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2. Pflichten bei Annahme/Übernahme des Mandats

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In der Annahme des Mandats ist der Rechtsanwalt grundsätzlich frei.[2] Allerdings ist er gemäß § 44 BRAO zur unverzüglichen Zurückweisung eines ihm angetragenen Mandats, das er nicht übernehmen will, verpflichtet.[3] Wenn die Entscheidung über die Auftragsannahme noch nicht getroffen werden kann, d.h. das Mandat „unter Vorbehalt“ angenommen wird, muss der Rechtsanwalt klar zum Ausdruck bringen, wovon die Auftragsannahme abhängt und welcher Zeitrahmen vorgesehen ist.[4] Die Kündigung des Mandats durch den Anwalt ist grundsätzlich jederzeit möglich, allerdings muss ein wichtiger Grund vorliegen, wenn nicht der Gebührenanspruch gefährdet werden soll.[5] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn für den Rechtsanwalt die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, etwa weil der Mandant trotz Aufforderung den verlangten Vorschuss nicht zahlt. Die Kündigung darf nicht zur Unzeit, etwa kurz vor der Hauptverhandlung oder unmittelbar vor Fristablauf, erfolgen,[6] bei einem Verstoß drohen Schadensersatzansprüche. Im Klartext: Den Mandanten später wieder loszuwerden, ist häufig weit schwieriger, als das Mandat bereits bei der Anbahnung abzulehnen oder in einem frühen Stadium – etwa bei Nichtzahlung des vereinbarten Kostenvorschusses – niederzulegen.

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Eine Mandatsübernahme durch einen Rechtsanwalt ist auch dann ohne Weiteres zulässig, wenn der Mandant bereits vertreten ist. Übernimmt der Verteidiger ein Mandat, das zuvor von einem anderen Kollegen geführt wurde, hat er sich zu vergewissern, dass das Mandat des Kollegen/der Kollegin gekündigt wurde[7] und sodann sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird (§ 15 Abs. 1 BORA).[8] Sichergestellt ist die Benachrichtigung nicht, wenn lediglich der Mandant dazu aufgefordert wird, regelmäßig sollte der Kollege selbst angeschrieben werden.[9]

Wird man als zweiter oder dritter Verteidiger mandatiert (was nach § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO zulässig ist), so sind der andere Rechtsanwalt/die anderen Rechtsanwälte unverzüglich über die Mandatsübernahme zu unterrichten (§ 15 Abs. 2 BORA). Es empfiehlt sich des Weiteren eine unverzügliche Absprache über den bisherigen und weiteren Verlauf der Verteidigung.

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Der Strafverteidiger ist nicht verpflichtet, das Mandat bei erkennbarer Aussichtslosigkeit niederzulegen. Andererseits besteht ein Haftungsrisiko wegen eines Beratungsmangels, wenn er seinen Mandanten nicht auf die Aussichtslosigkeit von Rechtsbehelfen hinweist.[10]

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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