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4. Rechtsschutzversicherung

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Vor der Mandatsannahme sollte auch geklärt werden, wer die Kosten trägt. Die meisten Mandanten sind rechtsschutzversichert. Obwohl der Anwalt nicht verpflichtet ist, von sich aus das Bestehen und die Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung aufzuklären und er darauf vertrauen kann, dass sein Mandant im Wissen um den vorhandenen Rechtsschutzversicherungsvertrag ihn aus eigenem Antrieb darauf hinweist, sollte spätestens bei der Annahme des Mandats die Frage nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gestellt und möglichst um Vorlage der Police, zumindest aber um die Versicherungsnummer gebeten werden.

Hat man ausreichend Kenntnis erlangt, sollte beim Versicherer umgehend schriftlich angefragt werden, ob kostendeckender Rechtsschutz bewilligt wird. Dies wäre an sich Aufgabe des Mandanten, wird aber in der Praxis von dem beauftragten Rechtsanwalt übernommen.

Bei gelegentlichen Rückfragen des Rechtsschutzversicherers sollte beachtet werden, dass der Informationspflicht gegenüber der Versicherung auch Grenzen gesetzt sind.[15] Vertrauensschutz des Mandanten und Datenschutz Dritter stehen dem weitgehenden Auskunftsbegehren mancher Rechtsschutzversicherer entgegen. Insbesondere sollten verfahrensrelevante Unterlagen aus den Verfahrensakten zum Nachweis anwaltlichen Zeitaufwands bei einer Weiterleitung an den Versicherer ggf. geschwärzt werden.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Deckungsanfrage um eine gebührenpflichtige Anwaltsleistung,[16] die i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nach VV 2400 gesondert zu vergüten ist; allerdings wird diese Tätigkeit von den Mandanten und einem Großteil der Anwaltschaft als Serviceleistung verstanden, was bei unproblematischen Fällen vertretbar erscheint, nicht aber für aufwändige Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung gelten sollte.

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Praxishinweis

Die Mandanten setzen regelmäßig voraus, dass die Verteidigung in Straßenverkehrssachen unter den Deckungsbereich der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung fällt. Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht sollte der Rechtsanwalt deshalb nicht versäumen, auf mögliche Ausschlussgründe hinzuweisen. Dies gilt sowohl für erkennbare Ausschlussgründe wie eine rechtskräftige Vorsatzverurteilung (§ 2 Buchst. i ARB 2000), als auch für nicht ohne weiteres erkennbare Gründe wie Obliegenheitsverletzungen des Versicherten. Wird der Vorwurfs eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, erhoben, kommt es für den (dann nicht zu gewährenden) Anspruch auf Versicherungsschutz nicht darauf an, ob die rechtliche Bewertung der aktenkundigen Tatsachen durch die Strafverfolgungsbehörden als Erfüllung eines bestimmten Straftatbestandes zutrifft.[17] Stehen entsprechende Fehlbewertungen im Raum, sollte der Verteidiger dies mithin – auch im Sinne des kostendeckenden Rechtsschutzes – frühzeitig mit der Ermittlungsbehörde klären.

Es ist daher nicht untunlich, je nach Sachlage vom Mandanten oder seinem Versicherer einen angemessenen Vorschuss[18] zu fordern, um den Gebührenanspruch zu sichern.[19] Selbst wenn die Deckungszusage später wirksam widerrufen wird oder Ersatzansprüche der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer entstehen, beispielsweise wegen einer Vorsatzverurteilung, kann der Vorschuss vom Verteidiger nicht zurückverlangt werden, sondern nur vom Versicherungsnehmer.[20]

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Berufskraftfahrer sind zu befragen, ob möglicherweise der Arbeitgeber für das betroffene Fahrzeug einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Verteidigerkosten gemäß der gesetzlichen Gebühr zu übernehmen, wenn der Berufskraftfahrer in Ausübung betrieblicher Tätigkeit unverschuldet einen Unfall verursachte.[21] Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass ein Berufskraftfahrer arbeitsrechtlich nicht verpflichtet ist, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.[22]

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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