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3. Ausschluss einer Interessenkollision

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Um einen Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen wahrzunehmen (§ 43a Abs. 4 BRAO),[11] zu verhindern, ist es geboten, abzuklären, ob der Mandatsannahme nicht das Hindernis des Doppelmandats entgegensteht. Insbesondere für Anwälte, die regelmäßig im gesamten Verkehrsrecht tätig sind, also neben straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Fällen auch zivilrechtliche Mandate übernehmen, empfiehlt es sich, eine EDV-gestützte Unfalldatei zu führen, die nach Unfalltag, Unfallort, Mandantenname/Geschädigtenname aufgegliedert sein sollte. Ein Blick in diese Datei gibt Aufschluss, ob eine Interessenkollision zu besorgen ist, weil bereits ein anderer Unfallbeteiligter mit widerstreitenden Interessen beraten wird oder worden ist. [12]

So darf ein Rechtsanwalt, der nach einem Verkehrsunfall den Fahrer bzw. Halter eines Kraftfahrzeugs als Schädiger in einem Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vertritt, nicht gleichzeitig oder nacheinander einen Unfallgeschädigten in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (Fahrer bzw. Halter) vertreten.[13] Liegt eine Interessenkollision vor, so hat der betroffene Anwalt den Mandanten unverzüglich darüber zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache niederzulegen (§ 3 Abs. 4 BORA). Der Verstoß führt zu einer Nichtigkeit des Mandatsvertrages, so dass kein Vergütungsanspruch besteht bzw. eine bereits geleistete Vergütung gemäß § 812 BGB zurückgefordert werden kann.[14] Zudem kann der Anwalt sich eines Parteiverrats gem. § 356 StGB schuldig machen.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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