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6. Pflichtverteidigung

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In wenigen Ausnahmefällen des Verkehrsstrafrechts kann der Mandant auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung[25] hinzuweisen sein. So handelt es sich um eine notwendige Verteidigung, wenn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung und eine lebenslängliche Sperrfrist zu erwarten steht. Auch bei einer Sperrfrist von 5 Jahren kann die Verpflichtung bestehen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen.[26] Die Auffassung von Herzig,[27] wonach bei Vergehen gemäß § 222 StGB in der Regel ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll, hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt. Bei Jugendlichen können viele Punkte im Zentralregister und damit drohende fahrerlaubnisrechtliche Folgen oder die Frage der Verwertbarkeit einer Blutprobe eine Pflichtverteidigung – selbst im Bußgeldverfahren – erforderlich machen.[28] Es empfiehlt sich, den Antrag auf Beiordnung auch auf § 68 Nr. 1 JGG, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO zu stützen, da ein Pflichtverteidiger u.a. auch dann zu bestellen ist, wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann, was proportional bei sinkendem Alter zu bejahen sein dürfte.[29]

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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