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5. Obliegenheiten gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung

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Liegt dem Mandat ein Unfall mit Fremd- und/oder Eigenschaden zugrunde, sollte der Mandant darauf hingewiesen werden, dass er als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall innerhalb einer Woche seiner Kfz-Haftpflichtversicherung schriftlich anzuzeigen hat (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung – AKB – 2015, E.1.1.1).[23] In diesem Zusammenhang empfiehlt sich der Hinweis, dass die bei der Versicherung eingereichte Schadensmeldung beschlagnahmt werden kann und der Versicherungssachbearbeiter kein Aussageverweigerungsrecht hat.[24] Der Versicherungsnehmer hat des Weiteren gemäß AKB 2015, E.1.1.2 dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder später ein Strafbefehl bzw. Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen wird, selbst wenn der Versicherungsfall bereits angezeigt wurde. Auch auf diese Obliegenheit ist der Mandant hinzuweisen. Unterlässt der Mandant in dem Bestreben, sich durch seine Angaben bei späterer Beschlagnahme der Akten nicht selbst zu belasten, diese Angaben gegenüber seiner Versicherung, verletzt er seine Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag, was zu einem Rückgriff des Versicherers bis zu einem Betrag von 2.500 € (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV), bei vorsätzlicher Verletzung sogar bis zu 5.000 € führen kann (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch gegenüber einer Voll- oder Teilkaskoversicherung (vgl. AKB 2015, E 1.3).

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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