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cc) Schlaglichter FOSS relevanter Verfahren im Ausland

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Auch ein kurzer Blick auf FOSS Verfahren im Ausland soll an dieser Stelle nicht fehlen. Zu den relevanten Auseinandersetzungen in den USA20 gehören die von der Software Freedom Conservancy21 angestoßenen Gerichtsverfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung von Verstößen gegen die GPL Lizenzbedingungen rund um BusyBox (siehe auch Rn. 62). Bei dem Verfahren BusyBox v. Westinghouse ging es im Jahr 2010 um die erste Rechtsdurchsetzung der GPL-2.0 in einem gerichtlichen Verfahren vor dem United States District Court, Southern District of New York, das zu einer Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz nach dem U. S. Copyright Act wegen Nichteinhaltung der Lizenzbestimmungen führte.22 Weitere Verfahren mit FOSS Bezug wurden vor U.S.-Gerichten u.a. in den Rechtssachen Jacobsen v. Katzer23, XimpleWare v. Versata24 sowie Artifex v. Hancom25 geführt. In allen Verfahren ging es thematisch um die Verletzung von FOSS Lizenzen durch Bestandteile der in den Verfahren streitgegenständlichen Software-Produkte. Das Verfahren Jacobsen v. Katzer ist insofern hervorzuheben, als es sich um das erste Verfahren handelte, in dem ein U. S.-Gericht zur Wirksamkeit von FOSS Lizenzbedingungen (im Verfahren: Artistic-1.026) entscheiden musste und deren Wirksamkeit bestätigte.27

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Ein weiteres Verfahren mit insbes. vertragsrechtlichen Bezügen zu FOSS wurde vor dem französischem Cour d’appel de Paris in der Rechtssache AFPA/Edu4 ausgetragen.28 Neben der Bestätigung der Wirksamkeit der GPL-2.0 im Verhältnis zwischen Unternehmen hat die französische Entscheidung insofern Gewicht, als sie einen direkten Anspruch auf Herausgabe des Source Code und weiterer Informationen ausurteilte. Der Anspruch wurde dem Erwerber einer unter GPL lizenzierten Software gegen den Distributor der Software zugesprochen (siehe hierzu auch Rn. 162),29 dieser basierte aber, soweit aus den Gründen des Urteils ersichtlich, auf Ansprüchen aus dem zwischen AFPA und Edu4 bestehenden Vertragsverhältnissen, nicht aus unmittelbarer Anwendbarkeit der GPL-2.0.

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Streng genommen keine FOSS Verfahren, aber dennoch besondere Schlaglichter von Software-Prozessen in den USA sind die vor U. S.-Gerichten ausgetragenen Verfahren zwischen Oracle und Google.30 Zentraler Vorwurf von Oracle an Google war die Verletzung von Patenten und Urheberrechten wegen der Verwendung der Programmiersprache Java in Googles Betriebssystem Android. Die gerichtlichen Bemühungen von Oracle reichen bis in das Jahr 2010 zurück und mündeten in mehreren Gerichtsverfahren ganz unterschiedlichen Ausgangs. Zuletzt wurde Google die Verwendung der Programmiersprache Java in seinem Betriebssystem unter dem Gesichtspunkt des Fair Use abgesprochen, was in die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe durch Oracle mündete.31

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FOSS in Java und Android

Interessanter Randaspekt ist, dass das von Oracle vertriebene Open-JDK als wesentlicher Teil des Oracle Programmpakets Java unter GPL-2.0 mit Classpath Exception32 lizenziert ist33 und insofern FOSS Relevanz hat. Außerdem ist das Google Betriebssystem Android vollständig quelloffen, was die notwendigen Recherchen für die patent- und urheberrechtliche Inanspruchnahme von Google durch Oracle sicherlich erleichtert haben dürfte. Software-Komponenten des Android Open Source Project (AOSP) sind überwiegend unter Apache-2.0 lizenziert; der ebenfalls im Projekt enthaltene Linux kernel bekanntlich unter GPL-2.0 mit teilweisen Exceptions.34 Die FOSS Komponenten von Java und von Android waren (soweit ersichtlich) in den U. S.-Verfahren allerdings nicht streitgegenständlich.

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