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1. FOSS Lizenzen sind AGB – es gilt Schenkungsrecht

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 – FOSS Lizenzbedingungen sind AGB und nach h.M. wirksam einbezogen.

 – Vertragstypologisch liegt ein Lizenzvertrag mit schenkungsrechtlichen Elementen vor.

 – Der Nutzer von FOSS leitet seine Befugnis ebenso wie jeder weitere Nutzer, Bearbeiter und Verbreiter vom (ersten) Rechtsinhaber ab; mit diesem kommt der Lizenzvertrag zustande („sternförmige“ Vertragsabschlüsse).

 – Die schriftliche Erwähnung einer Nutzungsart in FOSS Lizenzbedingungen als urheberrechtlichem Vertrag ist nur dann erforderlich, wenn diese Nutzungsart zum Zeitpunkt der Lizenzgewährung noch unbekannt war.

 – Die h.M. geht von der Wirksamkeit von FOSS Lizenzbedingungen aus, was zumindest für die strenge Copyleft Klausel kontrovers diskutiert werden kann. Die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkungen wird allgemein verneint.

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Im Rahmen der folgenden Ausführungen erscheint es sinnvoll, sich noch einmal vor Augen zu führen, dass die Fragen hinsichtlich des Vertragsschlusses, des Vertragsinhalts und der Wirksamkeit einzelner Klauseln nur unter bestimmten Umständen Bedeutung erlangen. Soweit ein Nutzer lediglich Software nutzt, in der FOSS enthalten ist, werden die FOSS Lizenzbedingungen und somit die Fragestellungen nicht relevant.1 Durch diese bloße Benutzung von FOSS werden gewöhnlich keine Verpflichtungen des Nutzers begründet.2 Dies folgt bereits aus § 69d Abs. 1 UrhG.

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Soll FOSS bearbeitet und verbreitet werden, ist dafür die Einräumung von Nutzungsrechten nötig. Wir betrachten daher zuerst die vertragsrechtlichen Grundlagen in Bezug auf FOSS mit dem Ziel, aus diesen Rechtsfragen auch Argumente für die Praxis zu ziehen. Futter hierfür findet sich sowohl über die vertragsrechtliche Einordnung mit Schenkungselementen als auch über den AGB-Charakter der FOSS Lizenzbedingungen.

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