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bb) Wirksamkeit

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Als AGB unterliegen die Klauseln der FOSS Lizenzen der Wirksamkeitskontrolle. Das kann sich bei verschiedenen Klauseln auswirken und zu Argumenten für die Verwendung in den Vertragskonstellationen führen (siehe hierzu den Praxisfall im Anhang 839ff.). Alle Juristen stürzen sich im Zusammenhang mit AGB-Kontrolle für FOSS Lizenzbedingungen auf den offenkundigen Verstoß: die Haftungsklauseln, die in der Regel zwar mit amerikanischem Recht vereinbar sein mögen, mit deutschem Recht jedoch nicht. Es besteht allgemein Einigkeit, dass die Haftungsklauseln in FOSS Lizenzen so gut wie immer gegen §§ 309 Nr. 8 b) aa), 309 Nr. 7, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoßen.18

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Weniger eindeutig und deutlich weniger beleuchtet wird ein anderer Aspekt, der im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle diskutiert werden kann, nämlich die Frage nach der Wirksamkeit der Copyleft Klauseln, aber vor allem der Rechterückfallklausel. So eine Klausel sieht beispielsweise die GPL-2.0 vor; hält sich der Lizenznehmer nicht an die Lizenzbedingungen, erfolgt ein automatischer Rechterückfall (siehe bereits Rn. 32). Hier kommt § 307 BGB in Betracht, wenn solche Klauseln den Empfänger der FOSS unangemessen benachteiligen.

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Das LG München I19 hat durch ökonomisch effiziente Prüfung die Lizenzbedingungen der GPL-2.0 betrachtet, konkret die Ziff. 2, 3 und 4 GPL-2.0. Es kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der gesamten Vertragskonstruktion der Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligt wird.20 Das LG München I nimmt mit der h.M. eine auflösend bedingte Einigung an und entscheidet, dass Ziff. 4 GPL-2.0 keine Beschränkung des Nutzungsrechts darstellt, die im Übrigen über § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG gestattet wäre.

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Es hat dennoch ausgeführt, dass man vermutlich zu einer Teilunwirksamkeit der Klausel käme, wenn man von einer Unwirksamkeit von Ziff. 4 Satz 2 und 3 GPL-2.0 ausginge. Dann bliebe Ziff. 4 Satz 1 GPL-2.0 stehen und ein Verstoß gegen diesen hätte nur schuldrechtliche Auswirkungen, sprich könnte zu Kündigungen oder Schadensersatz führen. Die Annahme einer Unwirksamkeit der gesamten Klausel ist unwahrscheinlich, da inhaltlich und sprachlich ein zulässiger Regelungsteil abspaltbar ist, der eine eigenständige, sinnvolle Regelung enthält.21

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Die Regelung der Ziff. 4 GPL-2.0 begegnet auch aus anderen Gründen erheblichen Bedenken. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot wird zwar abzulehnen sein.22 Aber ein Verstoß gegen § 307 BGB könnte wegen eines Widerspruches zu § 314 BGB gegeben sein.23 Gemäß § 314 BGB ist für die außerordentliche fristlose Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses ein wichtiger Grund erforderlich. Nach der GPL genügt bereits die geringste Pflichtverletzung, einen „Rückfall“ der Rechte auszulösen.24 Dies ist wegen der grundsätzlich gegebenen Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung problematisch.25 Man könnte über § 139 BGB oder § 306 BGB zu dem Ergebnis gelangen, dass vor einem Rechterückfall der Empfänger erst abgemahnt werden müsste, den vertragsgemäß geschuldeten Zustand herzustellen.26 Ein deutsches Gericht könnte mit diesem Argument – wenn und soweit es einmal mit dieser Frage ernsthaft befasst sein wird – zu der Erkenntnis gelangen, dass die in Ziff. 4 GPL-2.0 vorgesehene Rechtsfolge unangemessen ist.27 Der Abgemahnte könnte dann durch entsprechende Herstellung des lizenzkonformen Zustandes den Verstoß heilen, was vermutlich am ehesten dem Sinn und Zweck der FOSS Lizenzen entspräche.

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Dieser Argumentation für eine Abmahnung vor Rechtsfortfall könnte entgegengehalten werden, dass das Urheberrecht grundsätzlich beim Erwerb von Nutzungsrechten streng ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich. Zudem wird in dieser speziellen Konstruktion die FOSS unentgeltlich überlassen und lediglich über die FOSS Lizenzbedingungen das Nutzungsrecht mit den Vorgaben verknüpft. Damit scheint es wiederum gerechtfertigt, auch den strengen Rechterückfall hinzunehmen. In jedem Fall kann hier kontrovers diskutiert werden.

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