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aa) Lizenzvertrag mit schenkungsvertragsrechtlichen Elementen

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Nach ganz h.M. handelt es sich bei der Einräumung von FOSS Lizenzen um einen Lizenzvertrag mit schenkungsvertragsrechtlichen Elementen.28 Die Rechtseinräumung bzgl. der FOSS erfolgt unentgeltlich als vermögensmindernde Zuwendung des Lizenzgebers, durch die er den Erwerber bereichert.

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Ein wichtiges Thema ist die Haftung. Haftungsausschlüsse in AGB sind regelmäßig nach AGB-Kontrolle im deutschen Recht unwirksam (siehe Rn. 149). Daher gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern nicht anderweitig vertraglich die Haftung geregelt wurde. Bei Anwendung der schenkungsvertragsrechtlichen Regelungen kommt meist direkt in den Sinn, dass sich derjenige, der schenkt, auf die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB berufen kann.29 Danach hat der Schenker nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Nach der Rechtsprechung gilt der gemilderte Haftungsmaßstab des § 521 BGB nicht nur für die Verletzung von Leistungspflichten, sondern auch für die Verletzung von Schutzpflichten (insbesondere Aufklärungs- und Hinweispflichten), soweit diese in einem Zusammenhang zu dem Schenkungsgegenstand stehen.30 Verletzt der Schenker somit leicht fahrlässig eine Aufklärungspflicht in Bezug auf die von ihm überlassene FOSS, haftet er dem Empfänger nicht für den daraus resultierenden Schaden.

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Für Mangelschäden, also Schäden an der Software selbst, verdrängen die Sondervorschriften der §§ 523, 524 BGB jedoch § 521 BGB.31 Demnach haftet der Schenker nur für arglistig verschwiegene Mängel. Das Vorstehende gilt jedoch nicht ohne weiteres für Mangelfolgeschäden.32 Diese betreffen mittelbare, indirekte Vermögensfolgeschäden, denkbar an anderen Rechten und Rechtsgütern oder als Haftung gegenüber Dritten (Haftungsschäden).33 Für Mangelfolgeschäden ist seit der Schuldrechtsreform noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob

 – die Spezialparagraphen auch in diesem Fall § 521 BGB verdrängen und somit nur für Arglist eine Haftung bestünde;34

 – oder § 521 BGB direkt gelten soll, was für Mangelfolgeschäden eine erweiterte Haftung auf grobe Fahrlässigkeit bedeuten würde;

 – oder §§ 280, 276, 241 Abs. 2 BGB gelten sollen, über die sogar eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bestünde. Ein Empfänger von FOSS sollte somit im Zweifel mit der letzten Linie argumentieren.


Abbildung 3: Haftungsfragen bei Schenkung© Jun Rechtsanwälte (CC BY-SA 4.0)

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Für den Lizenzgeber oder Bereitsteller von Contributions mögen die vorstehend geschilderten Privilegierungen aus schenkungsrechtlichen Regelungen vorteilhaft sein, für den Empfänger der FOSS dagegen ist das ein Nachteil. Dieser muss im Zweifel mit der bisher nicht sicher entschiedenen Linie argumentieren, dass für Mangelfolgeschäden keine Privilegierungen gelten. Der Empfänger von FOSS sollte daher im Rahmen der Vertragsgestaltung mit einer FOSS Klausel den von ihm gewünschten Haftungsmaßstab regeln und dem Lieferanten konkrete Vorgaben zur Einhaltung der FOSS Lizenzbedingungen machen (zur Kautelargestaltung von FOSS Klauseln siehe Anhang Rn. 825ff.).

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