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bb) Vertragsabschluss

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Wir wollen hier auf die einzelnen Konstellationen von möglichen Vertragsbeziehungen zwischen Rechtsinhabern und Lizenznehmern, die bloß nutzen oder weiterentwickeln oder sogar weitergeben, nicht im Detail eingehen.35 Entscheidend ist grundlegend das Verhältnis desjenigen, der FOSS empfängt und weitergibt, zu dem Rechtsinhaber einerseits und zu einem möglichen Abnehmer (Zweitempfänger) andererseits.


Abbildung 4: Rechtsbeziehungen beim Vertrieb von FOSS© Jun Rechtsanwälte (CC BY-SA 4.0)

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Jeder jeweilige Empfänger von FOSS steht zu dem Rechtsinhaber in einem Rechtsverhältnis,36 bei dem es sich um einen Lizenzvertrag mit schenkungsrechtlichem Charakter handelt. Vertragspartner des Empfängers werden die jeweiligen Rechtsinhaber der FOSS Komponente, und zwar entweder Miturheber oder die jeweiligen sukzessiven Urheber.37 Das bedeutet, das jeder Empfänger eine eigene Lizenz von dem/den Rechtsinhaber/n erhält und auf dieser Grundlage die FOSS nutzen kann, selbst wenn derjenige, der sie ihm überlassen hat, eine Rechtverletzung begangen hat, die dessen Nutzungsrecht ggf. sogar hat entfallen lassen. Der Empfänger von FOSS, die nicht lizenzgerecht vertrieben wurde, kann somit erst selbst in Anspruch genommen werden, wenn er die FOSS seinerseits weitergibt, ohne die Lizenzverletzung abzustellen.

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Hat der Empfänger von FOSS einen eigenen Anspruch auf Herstellung eines lizenzgerechten Zustands?

Erhält jemand FOSS nicht lizenzgerecht, also beispielsweise ohne dass die entsprechend den Lizenzen notwendigen Copyright- und Lizenzvermerke beigefügt sind, so kann er selbst zwar die Software entsprechend der FOSS Lizenz nutzen. Er begeht jedoch selbst wiederum eine Rechtsverletzung, wenn er die FOSS seinerseits weitergibt und ebenfalls die erforderlichen Angaben nicht beifügt. Gerade wenn der Empfänger die FOSS jedoch im Binärcode erhalten hat, kann er die Copyright- und Lizenzvermerke in der Regel gar nicht selbst vollständig ermitteln und so die Rechtsverletzung nicht vermeiden.

Hat er jedoch keine vertraglichen Regelungen mit dem Bereitsteller der FOSS vereinbart oder sehen diese keine Regelung in Bezug auf die Einhaltung der FOSS Lizenzbedingungen oder die Bereitstellung der Copyright- und Lizenzvermerke vor, besteht zunächst ein Problem. Denn über die FOSS Lizenz, die entsprechende Bereitstellungsvorgaben macht, hat er kein direktes Rechtsverhältnis zu demjenigen, der ihm die FOSS bereitgestellt hat, außer dieser wäre gleichzeitig Rechtsinhaber. Er hat jedoch trotzdem ein eigenes Forderungsrecht aus den Lizenzen.

FOSS Lizenzbedingungen sehen gerade für den Fall der Weitergabe meist vor, dass die Copyright- und Lizenzvermerke weitergegeben werden. Sie verpflichten damit denjenigen, der FOSS weitergibt, zugunsten des jeweiligen Empfängers die entsprechenden Pflichtangaben weiterzugeben. Diese Verpflichtung (gleich ob sie als nachhängende Pflicht38 verstanden wird oder als konditional oder kausal zur Überlassung der FOSS verknüpfte Pflicht) kann nicht anders verstanden werden als eine Begründung der Rechte des jeweiligen Empfängers von FOSS.39 Will man diese auflösend bedingte Rechtseinräumung nicht als Begründung eines Forderungsrechts verstehen, muss der Rechtsgedanke des echten Vertrags zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1, Abs. 2 BGB herangezogen werden, um dem Empfänger ein eigenes Forderungsrecht zu gewähren.40 Nur ein solches Verständnis wird Sinn und Zweck der FOSS gerecht.41 Dies scheint jedoch, soweit ersichtlich, bisher nur in Frankreich gerichtlich anerkannt zu sein (siehe Rn. 45).

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Zu der FOSS Lizenz können im Verhältnis eines Zulieferers zu einem Hersteller kaufvertragsrechtliche Elemente treten (insbesondere, wenn neben der FOSS zugleich proprietäre Software vertrieben wird). Die Rechtseinräumung bzgl. der FOSS erfolgt aber unentgeltlich. Die jeweiligen Rechtsverhältnisse sind im Hinblick auf die typologische Einordnung und die Geltung der unterschiedlichen Vertragsbedingungen sorgfältig zu unterscheiden. Die Ausführungen hier gehen von einer Rechtseinräumung zeitgleich mit der Überlassung der FOSS aus.42

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