Читать книгу Praxishandbuch Open Source - Christian Galetzka - Страница 58

Оглавление

2. Was FOSS Lizenzen generell ausmacht

166

Zu den grundlegenden Prinzipien und typischen FOSS Lizenzvorgaben gehören – vereinfacht dargestellt – drei wesentliche Punkte:

 – Die Nutzung und Bearbeitung von FOSS (= interne Verwendung) sind weitgehend ohne Einhaltung von Bedingungen gestattet.

 – Die Weitergabe bzw. der Vertrieb von FOSS ist nur unter Bedingungen gestattet, z.B. bei Einhaltung von Pflichtangaben.

 – Freigabe von Source Code und Copyleft Prinzip dominieren bei Erfassung, Bewertung und Umsetzung von FOSS Lizenzvorgaben.

a) Kein Problem bei der reinen Nutzung

167

Alle FOSS Lizenzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Nutzung von FOSS zur eigenen Verwendung und mit Einschränkungen auch deren Bearbeitung (ausführlich zur Veränderung/Umarbeitung/Bearbeitung siehe Rn. 192ff.) weitgehend bedingungsfrei gestatten. Die bestimmungsgemäße Benutzung i.S.d. § 69d Abs. 1 UrhG erfährt auf diese Weise eine Konkretisierung durch die Vorgaben der jeweils einschlägigen FOSS Lizenz.

b) Probleme fangen erst bei der Weitergabe an

168

Umfängliche Pflichten aus der FOSS Lizenz entstehen regelmäßig erst bei Weitergabe der FOSS (ausführlich zur Weitergabe Rn. 175ff. [Grundlagen], Rn. 405ff. [Spezialfälle]). Das durch die Weitergabe ausgelöste Pflichtenprogramm unterscheidet sich je nach einschlägigen FOSS Lizenzbedingungen. Veränderungen an der FOSS führen regelmäßig zu ergänzenden Pflichten. Sofern beispielsweise unter GPL-2.0 lizenzierte Software an Endkunden vertrieben wird und damit eine Weitergabe im Sinne der GPL-2.0 vorliegt, müssen die folgenden Pflichten nicht nur für die GPL Software selbst, sondern auch für die Software-Komponenten erfüllt sein, die als derivative work der GPL Software anzusehen sind:

 – Mitlieferung des Lizenztextes der GPL-2.0 (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 GPL-2.0);

 – Zugänglichmachung des Source Code der GPL Software (Ziff. 3 GPL-2.0);

 – Anbringen von Copyrightvermerken (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 GPL-2.0);

 – Haftungsausschluss („Disclaimer“);

 – Aufnahme von Änderungsvermerk(en) (Ziff. 2 Buchst. a GPL-2.0), sofern Source Code der GPL Software verändert wird;

 – Beachten des Lizenzgebührenverbots.

169

Ein „abgespecktes“ Pflichtenprogramm findet sich bei den liberalen FOSS Lizenzen, wie z.B. bei der BSD-3-Clause:

 – Mitlieferung des Lizenztextes (Ziff. 1 BDS-3-Clause);

 – Anbringen von Copyrightvermerken (Ziff. 1 BDS-3-Clause);

 – Haftungsausschluss (Ziff. 1 BDS-3-Clause);

 – Beachtung Werbeverbot (Ziff. 3 BSD-3-Clause).

170

Festzuhalten ist aber, dass so gut wie jede FOSS Lizenz spätestens bei Weitergabe von FOSS ein Programm spezifischer Pflichten auslöst, deren Nichteinhaltung zur Rechtswidrigkeit führt und über § 69a Abs. 4 UrhG das gesamte Anspruchsportfolio der §§ 97ff. UrhG auslösen kann (siehe Rn. 499f.).48 Die Erstellung von Pflichtangaben im Rahmen der Umsetzung eines lizenzgerechten FOSS Einsatzes ist daher essenziell, weshalb wir diesem Thema ein ausführliches Praxiskapitel gewidmet haben (siehe Rn. 766ff.).

c) Das Leitmotiv: Freigabe von Source Code und Copyleft

171

Manche FOSS Lizenzen, insbesondere die mit angeordnetem strengen Copyleft (siehe Rn. 258ff.), sehen bei einer Verbreitung des veränderten Code des FOSS Programms eine Freigabe von Source Code vor (siehe ausführlich Rn. 795ff.). Prominente Vertreter von FOSS Lizenzen, die bei einer solchen Weitergabe bzw. Verbreitung eine Freigabe von Source Code vorschreiben, sind u.a. die GPL-2.0, GPL-3.0, unter bestimmten Umständen auch die Lizenzversion der LGPL sowie die CPL-1.0 und die EPL-1.0.

172

Die Freigabe von Source Code geht oftmals einher mit dem Eingreifen des sog. Copyleft oder auch viralen Effekts bzw. wird durch dessen Eingreifen verursacht. Dahinter steht ein ganz wesentliches Grundprinzip, welches dafür sorgen soll, dass geänderte FOSS Programme innerhalb des FOSS Anwendungsbereichs verbleiben und nicht als kommerzielle, proprietäre Software vertrieben werden können. Das Copyleft ist insofern eine Schutzklausel, die sicherstellt, dass Weiterentwicklungen einer Software unter denselben Bedingungen der FOSS Lizenz wieder freigegeben werden (weiterführend zum Copyleft und dessen Auswirkungen siehe Rn. 225ff.).49

48 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 212ff.; Spindler, in: Spindler, Rechtsfragen bei open source, Kap. C Rn. 131ff. je m.w.N. 49 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 5 m.w.N., die u.a. zurecht darauf hinweisen, dass der Begriff „viral“ statt Copyleft irreführend sei, da andere Software nicht unfreiwillig vom Copyleft „infiziert“ werden kann.

Praxishandbuch Open Source

Подняться наверх