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Marktortprinzip
ОглавлениеWenn Sie als Unternehmen in einem Staat ansässig sind, der kein Mitgliedstaat der EU ist, kann es also sein, dass Sie eine Niederlassung im datenschutzrechtlichen Sinne in der EU betreiben, was offenbar schneller gehen kann, als man so denken würde.
Im Zusammenhang mit den verwendeten Begriffen Mitgliedstaat und Union ist übrigens zu beachten, dass auch die EWR-Staaten (Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums), aktuell Norwegen, Island und Liechtenstein, am 6. Juli 2018 die DSGVO übernommen haben. Somit gilt die DSGVO auch in diesen Staaten.
Aber das ist noch lange nicht alles. Auch wenn Sie in der EU nicht niedergelassen sind, kann es für Sie brenzlig werden. Denn neben dem Niederlassungsprinzip gilt jetzt auch das sogenannte Marktortprinzip. Über Art. 3 Abs. 2 erklärt die DSGVO sich nämlich auch dann für anwendbar, wenn von Ihnen
personenbezogene Daten von solchen Personen verarbeitet werden, die sich in der EU befinden,
und die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten, (Art. 3 Abs. 2 a) oder
das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt (Art. 3 Abs. 2 b).