Читать книгу Datenschutzgrundverordnung für Dummies - Christian Szidzek - Страница 59
Anbieten von Waren oder Dienstleistungen in der EU
ОглавлениеSämtliche Unternehmen, die in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten und dabei personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, die sich in der EU befinden, sind dem Rechtsregime der DSGVO unterworfen (Art. 3 Abs. 2 a). Das gilt übrigens unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen dabei gegen Bezahlung angeboten werden oder kostenlos zu erhalten sind. Damit werden auch Anbieter großer sozialer Netzwerke von den europäischen Datenschutzvorgaben erfasst und können bei Verstößen zur Rechenschaft gezogen werden.
Sie sind Onlinehändler mit Sitz in Brasilien, USA, Russland, China, Indien oder Timbuktu (nicht abschließende Aufzählung) und bieten Ihre Produkte auch auf dem europäischen Markt an? Bingo!
Auch Auftragsverarbeiter, die in der EU Dienstleistungen anbieten, sind unabhängig von ihrem Sitz verpflichtet, sich an die Vorgaben der DSGVO zu halten, wenn sie bei ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten von Menschen verarbeiten, die sich in der EU befinden.
Bei einem Auftragsverarbeiter handelt es sich um einen Dienstleister, den Sie damit beauftragen, personenbezogene Daten für Sie zu verarbeiten. Das kann zum Beispiel ein Cloud-Anbieter sein, dem Sie personenbezogene Daten anvertrauen, ein ausgelagertes Rechenzentrum, aber auch eine externe Lohnbuchhaltung oder ein Lettershop, über den Sie Weihnachtsgrußkarten verschicken. Was Sie generell beachten müssen, wenn Sie einen Dienstleister mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen wollen, und was es mit einem Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 auf sich hat, können Sie in Kapitel 7 Zusammenarbeit von Unternehmen unter der Überschrift Auftragsverarbeitung ausführlicher nachlesen.