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Beobachtung des Verhaltens betroffener Personen in der EU

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Wenn eine Datenverarbeitung dazu dient, das Verhalten betroffener Personen in der EU zu beobachten, ist das verantwortliche Unternehmen ebenfalls verpflichtet, sich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die Vorschriften der DSGVO zu halten (Art. 3 Abs. 2 b).

Ob eine Beobachtung des Verhaltens betroffener Personen vorliegt, hängt zum Beispiel davon ab, ob deren Internetaktivitäten von dem Unternehmen nachvollzogen werden (Erwägungsgrund 24).

Die Vorschrift zielt vor allem auf solche Aktivitäten ab, durch die Profile (Art. 4 Nr. 4) von natürlichen Personen erstellt werden, anhand derer persönliche Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen. Unabhängig davon also, ob Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, müssen sich auch all die Unternehmen an die DSGVO halten, die Daten von Personen, die sich in der EU befinden, zum Zwecke des Profilings verarbeiten.

Unter Profiling versteht man gemäß Art. 4 Nr. 4 die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, um bestimmte Aspekte, die sich auf Menschen beziehen, zu bewerten und daraus Vorhersagen abzuleiten. Das Ziel ist es dabei, Vorhersagen über die Arbeitsleistung, die wirtschaftliche Lage, die Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, die Zuverlässigkeit, das Verhalten, den aktuellen Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser Person zu analysieren und vorherzusagen.

Von dieser Vorschrift betroffen sind vor allem Unternehmen, die Aktivitäten von Personen im Internet beobachten und aufzeichnen (Tracking), um diese Informationen für Marktforschung zu nutzen, wie zum Beispiel Google über das Tracking Tool Google Analytics. Dieser Fall wird auch in Erwägungsgrund 24 der DSGVO beispielhaft erwähnt.

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