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Personenbezogene Daten

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Wann es sich um personenbezogene Daten handelt, definiert die DSGVO mit eigenen Worten in Art. 4 Nr. 1. Schlagen Sie gerne den Text auf, wenn Sie einen Aufenthalt in der Psychiatrie anstreben. Sie können sich das aber auch ersparen, denn selbst für eingefleischte Juristen ist die Definition personenbezogener Daten in der DSGVO ein einziges Grauen. Verwenden Sie anstelle dieser Definition lieber folgende Faustformel, mit der Sie im Alltag besser klarkommen und die Sie sich auch merken können.

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

Sie meinen, das klingt auch nicht sehr viel besser? Um Ihnen ein bisschen auf die Sprünge zu helfen, dröseln wir die gewählte Definition auf den folgenden Seiten etwas auf.

Datenschutzgrundverordnung für Dummies

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