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7.Die Bauordnungsnovelle 2005 und nachfolgende Änderungen bis 2011

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Für die Änderung der Landesbauordnung 1999 durch die „kleine“ Gesetzesnovelle vom Mai 2005 (GVBl. 154) gab es verschiedene Gründe. Zum einen zeigten die Erfahrungen mit der Landesbauordnung 1999 in der Bau- und Verwaltungspraxis, dass bei einzelnen Regelungen Änderungsbedarf bestand. Ein weiterer Grund war, dass auf aktuelle Entwicklungen, wie z. B. administrative Probleme im Zusammenhang mit dem Ausbau des Mobilfunknetzes, gesetzgeberisch reagiert werden musste. Darüber hinaus sollte die eingeleitete Privatisierung der bautechnischen Prüfung weiter vorangetrieben werden. Durch eine Änderung der Landesbauordnung und des Ingenieurkammergesetzes sollten die Voraussetzungen für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises auf privatrechtlicher Grundlage durch Prüfsachverständige für Baustatik geschaffen werden. Einzelheiten hierüber sollten in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Die wesentlichen Änderungen waren:

– An Straßen darf durch Hinweiszeichen auf landwirtschaftliche Betriebe aufmerksam gemacht werden (§ 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3); auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Hinweiszeichen aufgestellt werden, die das Auffinden von versteckt liegenden gewerblichen Betrieben in bebauten Ortslagen erleichtern sollen (§ 52 Abs. 4).

– Die maßgeblichen Obergrenzen für die Genehmigungsfreistellung von landwirtschaftlichen Gebäuden wurden angehoben (§ 62 Abs. 1 Nr. 1a, b und c).

– Die Genehmigungsfreistellung von Garagen wurde erweitert (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f).

– Die mit dem Anbringen von Mobilfunkantennen an Gebäuden verbundenen Nutzungsänderungen wurden genehmigungsfrei gestellt (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b).

– Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch Prüfsachverständige für Baustatik wurden geschaffen. Näheres soll durch Rechtsverordnung geregelt werden (§§ 66 Abs. 2, 78 Abs. 2 und § 87 Abs. 5).

– Durch Rechtsverordnung können weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung Fliegender Bauten auf andere Stellen übertragen werden (§ 76 Abs. 4).

In den Folgejahren gab es weitere Änderungen der Landesbauordnung:

– Die Änderung des § 44 Abs. 8 Landesbauordnung im Jahr 2007 beruhte auf einer Initiative aus der Mitte des Landtags Rheinland-Pfalz. Durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung (GVBl. S. 105) wurde die Verpflichtung begründet, Rauchwarnmelder auch in Bestandswohnungen einzubauen. Es wurde eine Übergangsfrist von 5 Jahren geregelt, so dass bestehende Wohnungen seit dem 12. Juli 2012 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein müssen. Für neu zu errichtende Wohnungen galt diese Pflicht bereits seit 2003.

– Im Wesentlichen redaktionelle Änderungen brachten 2008 das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes (GVBl. S. 301) sowie das Landesgesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an die Umbenennung des Landesbetriebs Straßen und Verkehr in Landesbetrieb Mobilität (GVBl. S. 317).

– Im Zuge des Landesgesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren des Bau- und Wirtschaftsrechts (GVBl. S. 201) wurde 2009 auch § 62 Landesbauordnung geändert. Durch die Ergänzungen des Katalogs der baugenehmigungsfreien Vorhaben sollten sowohl die Nutzung von Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen und gewerblich genutzten Flächen vereinfacht werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 12) als auch die Umnutzung bisher zu privaten Wohnzwecken genutzter Gebäude und Räume für untergeordnete gewerbliche oder geschäftliche Zwecke (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 b). Die Neuregelungen sollten insbesondere Existenzgründerinnen und -gründern die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erleichtern.

– Zu weiteren Änderungen kam es 2009 durch die erforderliche Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt). Ziel der Richtlinie war und ist es, Schranken für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im grenzüberschreitenden Handel abzubauen, um zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beizutragen. Das Zweite Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (GVBl. S. 358) enthielt auch entsprechende Änderungen der Landesbauordnung. Relevant waren die Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch Personen oder Stellen regeln (z. B. Planungs-, Entwurfs-, Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten) und die die Aufnahme oder Ausübung solcher Tätigkeiten von Anerkennungsvoraussetzungen, Anerkennungsverfahren oder Anforderungen an Personen oder Stellen abhängig machen. In der Folge waren § 26 (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen), § 64 (Bauvorlageberechtigung) und § 66 (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren) zu ändern. Nötig waren zudem entsprechende Anpassungen der §§ 67 und 87.

– Im Jahr 2011 schließlich kam es in Folge des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (GVBl. S. 47) auch zu einer redaktionellen Anpassung des § 64 Landesbauordnung.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

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