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3.Die Landesbauordnung (LBauO) 1986

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Durch die Landesbauordnung 1986 wurde das Bauordnungsrecht in Rheinland-Pfalz in wesentlichen Bereichen neu geordnet (LBauO vom 28. November 1986, GVBl. S. 307, ber. GVBl. 1987 S. 48). Hauptziel der vom Landtag am 13. November 1986 beschlossenen Neufassung der Landesbauordnung war, das Bauen durch die Änderung des materiellen Rechts und die Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren zu erleichtern. Das materielle Recht, das überwiegend bautechnische Fragen regelt, wurde gestrafft, neu gegliedert und übersichtlicher gefasst. Das Verfahrensrecht wurde um das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 65) erweitert; ansonsten entsprach es in vielen Bestimmungen dem früheren Recht. Bestand die LBauO 1974/1982 noch aus 130 bzw. 126 Paragrafen, kam die LBauO 1986 mit 90 Paragrafen aus. In Teilen war das Gesetz bereits seit dem 11. Dezember 1986 anwendbar; in vollem Umfang trat es am 1. Juli 1987 in Kraft.

Als wichtigste Neuerungen des materiellen Rechts sind hervorzuheben:

– die Einteilung der Gebäude in vier Gebäudeklassen,

– die Neubestimmung der Brandschutzanforderungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebäudeklasse,

– die Reform der Abstandsbestimmungen; die früheren Regelungen über Grenzabstände, Gebäudeabstände, Abstände zur Wahrung des Wohnfriedens sowie über Belichtungsbereiche wurden vereinheitlicht und in dem Begriff „Abstandsfläche“ zusammengefasst,

– die Reduzierung der Anforderungen an Aufenthaltsräume; die erforderliche lichte Höhe von Aufenthaltsräumen wurde gegenüber dem früheren Recht auf 2,40 m, im Dachraum auf 2,20 m verringert,

– die Lockerung der Bestimmungen über die Stellplatzablösung.

Auf dem Gebiet des Verfahrensrechts ist die Einführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens u. a. für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 sowie für Einzel- und Doppelhäuser der Gebäudeklasse 2 (§ 65) als wesentliche Neuerung hervorzuheben. In diesem Verfahren war die Zulässigkeit der Vorhaben nach dem Bauplanungsrecht und dem sonstigen öffentlichen Recht weiterhin umfassend zu prüfen; die bauordnungsrechtliche Prüfung beschränkte sich auf wesentliche Bereiche, wie die Bebaubarkeit des Grundstücks (§ 6), die Zugänge und Zufahrten (§ 7), die Abstandsflächen (§ 8), die Zahl und Anordnung der Stellplätze (§ 45) und die Übereinstimmung des Vorhabens mit örtlichen Bauvorschriften (§ 86). Die bautechnischen Nachweise (Standsicherheits-, Schallschutz- und Wärmeschutznachweise) waren nicht mehr zu prüfen; sie mussten der Bauaufsichtsbehörde allerdings spätestens bei Baubeginn vorliegen.

Die LBauO 1986 erfuhr in Bezug auf das Bauvorlagerecht eine Änderung durch das Architektengesetz vom 4. April 1989 (GVBl. S. 71, ber. GVBl. S. 98). Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind auch Innenarchitekten in bestimmtem Umfang bauvorlageberechtigt.

Mit der Landesbauordnung 1986 erhielt Rheinland-Pfalz ein modernes, richtungweisendes Baugesetz, das in seinem Kern heute noch Bestand hat. Es sollte aber nur wenige Jahre dauern, bis es zu einer ersten Gesetzesnovelle kam.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

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