Читать книгу Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - Christian Teuchert - Страница 16

10.Die Bauordnungsnovelle 2021 einschließlich der Landes­verordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) und die Änderungen aufgrund des Landes­wieder­auf­bau­erleichte­rungs­gesetzes sowie des Landes­solar­gesetzes

Оглавление

Schwerpunkte der 2021 zunächst in Kraft getretenen Änderungen der LBauO sind abermals erweiterte Möglichkeiten für die Verwendung des Baustoffes Holz sowie – in Verbindung mit der BauuntPrüfVO – verbesserte Bedingungen für digitale bauaufsichtliche Verfahren (Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2021, GVBl. S. 66; s. a. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 8. Dezember 2020, Landtags-Drucksache 17/13866). Beides geht zurück auf Änderungen der Musterbauordnung (MBO), die die Bauministerkonferenz in ihren Sitzungen vom 26./27. September 2019 und 24./25. September 2020 beschlossen hat.

Seit der LBauO-Novelle 2015 können Gebäude in Holzbauweise mit bis zu fünf Geschossen errichtet werden (neue Gebäudeklasse 4). Nunmehr wird dies bis zur Hochhausgrenze von 22 Metern ermöglicht. Bauordnungsrechtliche Konkretisierungen enthält die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (Holzbau-Richtlinie – HolzBauRL, Fassung Mai 2021), die als Anlage D der überarbeiteten Verwaltungsvorschrift „Bekanntmachung von Technischen Baubestimmungen (VV-TB)“ vom 17. August 2021 (MinBl. S. 90, 110) zum 1. Oktober 2021 in Kraft trat und inhaltlich der Muster-Holzbau-Richtlinie entspricht (MHolzBauRL, Stand Oktober 2020). Darin werden u. a. Anforderungen an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise sowie in Massivbauweise für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 beschrieben (vgl. die Erläuterungen unter C 3 – Brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile).

Im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltungen von Land und Kommunen, die im Wesentlichen den fachübergreifenden Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021, BGBl. I S. 2250) und des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 573) folgt, werden die rechtlichen Rahmenbedingungen spezifisch für den Bereich der Bauaufsicht präzisiert und verbessert. Die LBauO und insbesondere die BauuntPrüfVO enthalten mithin die rechtliche Basis für digitale Baugenehmigungsverfahren, die den Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden ab dem 1. August 2021 eine eigenständige Umsetzung ermöglicht unter der Prämisse, dass das elektronische Verfahren zum Regelverfahren wird. Vorangegangen war eine umfassende Analyse der zahlreichen unterschiedlich formulierten Schriftformerfordernisse (vgl. die Erläuterungen unter C 9 – Digi­talisierung).

Im Übrigen wurde die Bedeutung des Klimaschutzes durch dessen Aufnahme in die Generalklausel des § 4 hervorgehoben. Zudem gibt es kleinere Änderungen der LBauO wie beispielsweise die Präzisierung des § 8 Abs. 9 zu Feuerstätten in privilegierten Grenzgaragen, die Anpassung des § 50 Abs. 2 Nr. 6 zu Sonderbauten an Änderungen des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie die Erweiterung der Kompetenzen der Sachverständigen für baulichen Brandschutz in § 69 (diese nunmehr bezeichnet als Prüfsachverständige für Brandschutz nach Inkrafttreten der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz vom 3. März 2021 [GVBl. S. 149] zum 1. April 2021).

Die Flutkatastrophe im Juli 2021 hat in Rheinland-Pfalz viele Opfer gefordert und zu verheerenden Schäden geführt. Um die Hochwasserfolgen zu bewältigen und den Wiederaufbau zu erleichtern, wurden mit Artikel 3 des zum 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Landesgesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Erleichterung des nachhaltigen Wiederaufbaus aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Landeswiederaufbauerleichterungsgesetz) vom 28. September 2021 (GVBl. S. 543; s. a. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS/DIE GRÜNEN und der FDP vom 16. September 2021, Landtags-Drucksache 18/1097) die §§ 62 und 67 LBauO geändert. Zum einen bedürfen Behelfsbauten etwa zum Katastrophenschutz keiner Baugenehmigung (§ 62). Zum anderen wird der Anwendungsbereich des Freistellungsverfahrens (§ 67) auf die Wiederherstellung von durch Naturkatastrophen zerstörten oder beschädigten Gebäuden ausgeweitet – auch im Hinblick auf ihre Lage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Hinzu kommen Erleichterungen zum Erschließungserfordernis sowie gesetzliche Abweichungen von bestimmten bauordnungsrechtlichen Anforderungen wie den Abstandsflächen, soweit sie der Situation vor der Zerstörung oder Beschädigung entsprechen und die vormaligen Abweichungen zulässig waren.

Die Änderungen sollen der Bewältigung auch zukünftiger Naturkatastrophen dienen; auf eine Befristung wurde bewusst verzichtet.

Weitere Änderungen für das Baugeschehen brachte schließlich das vom Landtag Rheinland-Pfalz am 22. September 2021 beschlossene und zum 6. Oktober 2021 in Kraft getretene Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen (Landessolargesetz – LSolarG) vom 30. September 2021 (GVBl. S. 550; s. a. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS/DIE GRÜNEN und der FDP vom 8. Juli 2021, Landtags-Drucksache 18/555). Eingeführt wird die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern von Gewerbeneubauten und über neuen gewerbezugehörigen Parkplätzen ab 50 Stellplätzen. Um Planungssicherheit für die Gewerbetreibenden zu schaffen, sollen die Regelungen erst für ab dem 1. Januar 2023 eingereichte Bauanträge bzw. Bauunterlagen (§ 67) gelten. Zuständig für den Vollzug des eigenständigen Gesetzes, insbesondere auch die Erteilung von Befreiungen nach dessen § 8, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Подняться наверх