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9.Die Änderung der Landesbauordnung (LBauO) 2019 und die VV-TB 2020

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Nach Berücksichtigung der BauPVO der EU in der Novelle 2015 folgten 2019 weitere Änderungen der LBauO durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112). Erforderlich wurden sie in Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 (Rechtssache C-100/13). Danach sind zusätzliche nationale Zulassungsverfahren bei Bauprodukten, die aufgrund der Bauproduktenrichtlinie der EU in Verkehr gebracht werden und die CE-Kennzeichnung aufweisen, unzulässig. Solche zusätzlichen Zulassungsverfahren ließ die LBauO bisher zu (wie die Bauordnungen anderer Bundesländer auch); diese Regelungen fanden Anwendung bei harmonisierten Europäischen Normen (hEN), die nationale Anforderungen an Bauprodukte nicht umfassend (fehlende Leistungsangaben oder Nachweise) wiedergeben. Das bundesweit umzusetzende EuGH-Urteil führte zu einer von der Europäischen Kommission notifizierten Anpassung der Musterbauordnung, die für die rheinland-pfälzischen Regelungen hinsichtlich einheitlicher Verfahren maßgeblich war, insbesondere im Interesse der Prüf-, Zertifizierungs- und Zulassungsstellen sowie der Herstellerunternehmen von Bauprodukten. Nach neuem Recht ist bei der Verwendung von Bauprodukten, die in den Anwendungsbereich einer hEN fallen, von den am Bau Beteiligten sicherzustellen, dass mit den für die Bauprodukte erklärten Leistungen in Verbindung mit den zu treffenden bauwerksseitigen Vorgaben für Planung, Bemessung und Ausführung die ordnungsrechtlichen Anforderungen an Bauwerke und ihre Teile eingehalten werden. Damit wird dem europarechtlichen Marktbehinderungsverbot des Artikels 8 Abs. 4 BauPVO in nötigem wie ausreichendem Umfang Geltung verschafft.

Zur Umsetzung dieses Kerngedankens wurde die Ermächtigungsgrundlage des § 87a LBauO aufgenommen und in der Folge die ab 2. Januar 2020 geltende Verwaltungsvorschrift „Bekanntmachung von Technischen Baubestimmungen (VV-TB)“ erlassen (siehe auch C 6). Sie schreibt die bisher geltenden Bauregellisten (A, B und C) sowie die eingeführten technischen Baubestimmungen fort und fasst sie erstmals als Verwaltungsvorschrift zusammen.

Die Artikel 2 bis 9 des Änderungsgesetzes enthalten die erforderlichen Folgeänderungen der einschlägigen Landesverordnungen wie diejenigen über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung, das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen), die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und Bauarten sowie über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

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