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A. Rechtsgrundlagen

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Die Rechtsgrundlagen für die Aufgaben und die Organisation der Unionsgerichte finden sich verstreut in den Verträgen sowie in der Satzung des GHEU und den Verfahrensordnungen der Gerichte.

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Primärrechtlich wird der GHEU durch die Art. 13, 19 EUV und die Art. 251 ff. AEUV ausgestaltet. In anderen Teilen des AEUV finden sich vereinzelte Regelungen, z.B. in Art. 218 XI AEUV. Auch die auf Grundlage des Art. 281 AEUV von den Mitgliedstaaten erlassene Satzung des GHEU (GHEU-Satzung)[3] steht als Protokoll Nr. 3 zu den Verträgen nach Art. 51 EUV im Rang des Primärrechts, kann aber einfacher geändert werden (Art. 281 II AEUV). Die Satzung enthält Regelungen zur Zusammensetzung, zur Organisation und zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften der beiden Gerichte.

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Daneben konkretisieren die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs (VerfO-EuGH)[4], des Gerichts (VerfO-EuG)[5] und der etwaigen Fachgerichte (vgl. Art. 257 V 1 AEUV) die primärrechtlichen Vorschriften. Ihre Rechtsgrundlagen finden sich im Primärrecht, sodass sie als sekundärrechtliche Rechtsakte sui generis eingeordnet werden.[6] Die Gerichte geben sich die Verfahrensordnung selbst; der Rat muss ihnen mit qualifizierter Mehrheit zustimmen.

§ 3 Der Gerichtshof der EU › B. Aufbau der Unionsgerichtsbarkeit

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