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1. Zusammensetzung
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Der Gerichtshof besteht aus 28 (bzw. ggfs. 27 nach dem Brexit) Richtern und elf Generalanwälten. Sie werden jeweils von einem eigenen Mitarbeiterstab, den sog. Kabinetten, unterstützt. Daneben sorgt der Kanzler (Art. 253 V AEUV, Art. 18 ff. VerfO-EuGH) als „Generalsekretär“ des Gerichtspräsidenten mitsamt der Verwaltung des Gerichtshofs für die Erledigung der gerichtsorganisatorischen Aufgaben (vgl. Art. 20 VerfO-EuGH).
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Die Richter des EuGH, einer je Mitgliedstaat (Art. 19 II EUV), werden von den Mitgliedstaaten im Europäischen Rat einvernehmlich und für sechs Jahre ernannt. Zuvor gibt der in Art. 255 AEUV vorgesehene Ausschuss seine nicht verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des fraglichen Amtes ab. Die Richter müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder sonst hervorragend befähigt sein (Art. 253 I AEUV). Die Richter des Gerichtshofs wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Präsidenten des Gerichtshofs mit der Möglichkeit der Wiederwahl (Art. 253 III AEUV). Der Präsident leitet die rechtsprechende Tätigkeit sowie die Verwaltung des Gerichtshofs und führt den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen der größten Spruchkörper.
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Elf Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof. Unter ihnen ist der sog. „Erste Generalanwalt“ u.a. dafür zuständig, die Rechtssachen auf die Generalanwälte zu verteilen, bei Verhinderungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und das Überprüfungsverfahren vor dem EuGH (vgl. Rn. 568 ff.) einzuleiten. Die Generalanwälte erstellen in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihre Schlussanträge. Das sind Rechtsgutachten in den Rechtssachen, die den Generalanwälten zugewiesen sind (Art. 252 AEUV). Darin analysieren die Generalanwälte die einschlägige Rechtsprechung und Literatur in ausführlich begründeten Stellungnahmen und unterbreiten dem zuständigen Spruchkörper einen unverbindlichen Entscheidungsvorschlag. Die Schlussanträge werden zum Abschluss der mündlichen Verfahrensphase gestellt, soweit sie nicht ausnahmsweise entfallen, weil die Rechtssache keine neuen Rechtsfragen aufwirft (Art. 20 S. 5 und 6 GHEU-Satzung). Die Generalanwälte fungieren somit als Berater der Richterschaft. Mit den Schlussanträgen tragen sie gleichfalls zum besseren Verständnis der anschließenden Urteile bei. Auch wenn in der Öffentlichkeit oftmals der Eindruck vermittelt wird, mit den Schlussanträgen sei ein Verfahren „so gut wie entschieden“, weil der Gerichtshof den Schlussanträgen in der großen Mehrzahl der Fälle folgt, darf nicht übersehen werden, dass der Gerichtshof sich gerade in komplizierten und bedeutenden Fällen häufig nicht der Auffassung der Generalanwälte anschließt.