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II. Gericht (EuG)
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Das Gericht wurde zunächst als Gericht erster Instanz im Jahr 1989 errichtet[11] und mit dem Vertrag von Maastricht in Art. 168a EG-Vertrag (Maastricht) primärrechtlich verankert.[12] Es fungiert u.a. als erstinstanzliche Tatsacheninstanz unter dem EuGH, der folglich die Rechtsmittelinstanz darstellt.
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Das Gericht befindet sich am Ende eines Reformprozesses, durch den die Dauer der Verfahren vor dem Gericht deutlich verringert werden soll. Dazu ist eine schrittweise Erhöhung der Richterstellen auf zwei Mitglieder je Mitgliedstaat im Jahre 2019 geplant (Art. 48 GHEU-Satzung).[13] Nach Ansicht von Kritikern greift der bloße Zuwachs an Richterstellen zu kurz, um die unionale Rechtsprechung effektiver zu machen. Dazu bedürfe es u.a. verbesserter Arbeitsabläufe und einer Reform des gesamten GHEU.[14]