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D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung

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Die Arbeitsleistung ist in irgendeiner Form Grundlage nahezu aller Rechtsverhältnisse. Wenn in den Umsatzverträgen (Kauf etc.) hauptsächlich eine Ware geschuldet wird, so ist diese zumeist jedenfalls auch ein Produkt einer Arbeitsleistung. Die Produktion selbst und mithin das darin liegende Risiko ist jedoch nicht Gegenstand dieser Schuldverhältnisse und damit niemals rechtliche Verantwortlichkeit etwa von Verkäufer oder Käufer. Im Dienstvertrag und im Werkvertrag ist die Arbeitsleistung dagegen unmittelbarer Leistungsgegenstand. Im Dienstvertrag wird der Arbeitseinsatz als solcher entgolten (§ 611), im Werkvertrag der Arbeitserfolg, der in der „Herstellung oder Veränderung einer Sache“ bestehen kann oder auch ein anderer „durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“ sein kann (§ 631).

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Im Dienst- und Werkvertrag wird nicht die Verschaffung oder Überlassung bestimmter durch den Produktionsprozess hervorgebrachter Güter versprochen, sondern der Einsatz der gesamten zu der geforderten Arbeitsleistung benötigten körperlichen und geistigen Kräfte, seien es handwerkliche, wissenschaftliche, künstlerische Fertigkeiten oder ggf. auch innere Einstellungen. Die Arbeitsleistung ist über ihre mechanische Seite hinaus Gegenstand dieser Schuldverhältnisse in Form einer Persönlichkeitsbindung.

Die Persönlichkeitsbindung ist je nach Leistungsinhalt unterschiedlich stark. Entscheidend ist weniger, ob die Vertragspflicht mehr auf die Arbeitsleistung als solche oder den Arbeitserfolg gerichtet ist, sondern die Art und Weise der geschuldeten Erbringung und des Gegenstands der Leistung. Sie zeigt sich allgemein in der „Höchstpersönlichkeit“ jeder Dienstleistung (§ 613, beim Auftrag § 664 Abs. 1 S. 1) und ist auch beim Werkvertrag offensichtlich, wenn es etwa beim Operationsvertrag um Einsatzbereitschaft und Vertrauen geht.

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Dem BGB liegt dabei die Vorstellung zugrunde, dass entweder die Arbeitskraft (Dienstvertrag) oder ihr Wert (Werkvertrag) gedungen, also gegen Entgelt „gemietet“ werden. Dienstvertrag und Werkvertrag sind unabhängig von der Persönlichkeitsbindung Austauschverträge mit im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehenden Hauptpflichten. Die Vorschriften der §§ 320 ff. finden Anwendung. Die Persönlichkeits- und Sozialbindung dieser Verträge kommt in Nebenleistungspflichten (vgl. §§ 617 ff.), in umfassenden Treupflichten und in der Verteilung von Leistungs- und Entgeltgefahr (vgl. § 616) ebenso zum Ausdruck, wie in den Besonderheiten des Kündigungsschutzes v.a. bei Arbeitsverträgen.

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung › I. Abgrenzungen

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