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b) Beendigung und Rückforderung

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Dem unentgeltlichen und altruistischen Charakter der Leihe entspricht das jederzeitige Kündigungs- und Rückforderungsrecht des Verleihers bei unvorhergesehenem Eigenbedarf (§ 605 Nr. 1). Bei nicht festgelegter Leihdauer kann der Verleiher die Sache zurückfordern, wenn ihr vorausgesetzter Gebrauch beendet ist oder beendet sein könnte (§ 604 Abs. 2). Ist kein bestimmter Gebrauchszweck vereinbart, ist die Sache jederzeit zurückforderbar (§ 604 Abs. 3). Dieser vertragliche Rückgabeanspruch wirkt auch gegen einen Dritten, dem der Entleiher den Gebrauch berechtigt oder unberechtigt überlassen hatte, ohne dass der Dritte ansonsten durch den Vertrag gebunden wäre (§ 604 Abs. 4, vgl. auch zur Miete § 546 Abs. 2).

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Die gesetzliche Terminologie in § 604 ist dabei uneinheitlich, weil es sich nur in § 604 Abs. 1 um die bloße Rückgabe nach Ende der Leihzeit handelt, in den Fällen der §§ 604 Abs. 2, Abs. 3 und 605 handelt es sich vielmehr um ein Kündigungsrecht des Verleihers als Beendigungstatbestand und erst nachfolgend auch um die Rückgabepflicht. Die Verjährungsvorschrift des § 604 Abs. 5 ist deshalb überflüssig.

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung

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