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2. Beendigung des Pachtvertrags
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Für die Kündigung des Pachtvertrages, soweit dieser nicht sowieso befristet ist, gilt Mietrecht (§ 581 Abs. 2), allerdings mit deutlichen Abweichungen. So bestimmt § 584 eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Jahresende, die auch für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist gilt (§ 584 Abs. 2). Insb. beim Landpachtvertrag bestehen überdies Besonderheiten zum Zustand der zurückzugebenden Pachtsache (§§ 596 ff.). Verspätete Rückgabe der Pachtsache führt entgegen § 545 nicht zur stillschweigenden Verlängerung des Vertragsverhältnisses. Parallel zu § 546a schuldet der Pächter bei verspäteter Rückgabe die Zahlung eines Jahrespachtanteils, der die Nutzungen und Nutzungsmöglichkeiten gerade dieser Periode berücksichtigt (§ 584b; anders beim Landpachtvertrag, der nur einen zeitabhängigen Pachtanteil bestimmt, § 597).
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › C. Überlassungsschuldverhältnisse › IV. Leihe