Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 171

IV. Leihe

Оглавление

199

Leihe ist die der Miete entsprechende unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Wie bei dieser, so können auch hier nur Sachen, dazu gehören auch Liegenschaften, nicht Rechte verliehen werden und zwar solche Sachen, die nicht zum Verbrauch, sondern nur zum Gebrauch bestimmt sind (§ 598); Rechte können nicht gebraucht, sondern nur genutzt werden (vgl. § 100). Die Leihe ist gekennzeichnet durch die Obhuts- und Erhaltungspflicht sowie die Rückgabepflicht des Entleihers (§§ 601, 604). Bei der Leihe bezieht sich die Rückgabepflicht auf die Identität der geliehenen Sache.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх