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2. Finanzierungsleasing

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Demgegenüber ist das Finanzierungsleasing eine Form der Finanzierungshilfe, meist des finanzierten Teilzahlungsgeschäfts (vgl. § 506 Abs. 2).[120] Leasingtypisch ist, dass der Leasingnehmer lediglich in Vertragsbeziehung zum Leasinggeber steht, der wiederum bei einem Dritten (Hersteller) als Käufer den Leasinggegenstand erwirbt (freilich nach Vorgaben und Auswahl des Leasingnehmers). Das Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer entspricht rechtlich daher wiederum einem Mietverhältnis.[121]

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