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2. Risikoabgrenzung und Haftung

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Der Entleiher trägt das volle Erhaltungsrisiko und hat für erforderliche Kosten aufzukommen (§ 601). Als Folge der Unentgeltlichkeit leistet der Verleiher keine Mängelgewähr, vielmehr trifft ihn (wie einen Schenker) lediglich eine Schadenshaftung und zwar auch nur für arglistig verschwiegene Fehler (§ 600) und bei Leistungsstörungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 599 i.V.m. §§ 276, 278).

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

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