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a) Rechtliche Gestaltungen

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Die mietrechtliche Gewährleistung nach den §§ 536 ff. wird aber nahezu immer formularmäßig ausgeschlossen. Dafür tritt der Leasinggeber (LG) dem -nehmer (LN) die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehenden Gewährleistungsrechte aus den §§ 434 ff. (umfassend, unbedingt und vorbehaltlos) ab. Der formularmäßige Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung nach §§ 536 ff. ist auch dann zulässig, wenn der LN Verbraucher ist; dass dadurch die verbraucherschützenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nach §§ 474 ff. nicht zugunsten des LN eingreifen, ist kein Umgehungsgeschäft i.S.d. § 475 Abs. 1 S. 2. Gefährlich, aber zulässig ist, dass dadurch die handelsrechtliche Rügeobliegenheit des § 377 HGB über die Abtretung den LN trifft, wenn die Sache direkt an ihn geliefert wird und zwar auch dann, wenn er im Unterschied zum LG kein Kaufmann ist. Der LN ist damit umfassend auf die ihm allein überlassene Durchsetzung der kaufrechtlichen Gewährleistung gegenüber dem Lieferanten verwiesen und kann die so erstrittenen Rechtsfolgen (etwa Rücktritt oder Minderung nach § 437 Nr. 2) ggf. dem LG nach § 313 als Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags entgegensetzen. Der formularmäßige Ausschluss der §§ 536 ff. ist wegen § 307 Abs. 1 S. 1 allerdings unwirksam, wenn die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte ihrerseits zwischen Lieferanten und LG wirksam ausgeschlossen sind.[122]

Das entspricht im Ergebnis der Vorgehensweise beim Abzahlungs- (jetzt sog. Teilzahlungs-)geschäft als entgeltlicher Finanzierungshilfe (§ 506 Abs. 1, 3). Zwar hat dort der Abzahlungskäufer – anders als beim Leasing – unmittelbar zwei Verträge geschlossen, nämlich den Finanzierungs- und den Kaufvertrag, wobei es unerheblich ist, ob der Finanzierungspartner mit dem Lieferanten (wie zumeist) personenverschieden ist oder (selten) identisch. Gem. § 358 Abs. 3 S. 1 handelt es sich dort bei beiden Verträgen um ein verbundenes Geschäft (Voraussetzung: wirtschaftliche Einheit, vgl. S. 2 der Vorschrift) mit der Folge, dass der Abzahlungskäufer (im Ergebnis wie der Leasingnehmer) Einwendungen aus dem Kauf (Gewährleistung) auch dem finanzierenden Kreditgeber (Bank) entgegensetzen kann (§ 359 Abs. 1; vgl. insoweit auch Abs. 1 S. 3).[123] Außerdem kann der Käufer nach Rücktritt vom Abzahlungskauf die Rückforderung bereits gezahlter Tilgungsraten von der Bank verlangen (§ 358 Abs. 4 S. 5 entspricht dabei § 813 Abs. 1).[124]

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