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b) Obhutspflichten

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Neben der Mietzahlungspflicht hat der Mieter auch Obhutspflichten, mit der Mietsache nur vertragsgemäß umzugehen und Gefahren abzuwenden. Insb. ist dem Mieter eine Gebrauchsüberlassung an Dritte (vgl. § 540) verwehrt[114] und es ist der Mieter verpflichtet, während der Mietzeit auftretende Mängel und erforderlich werdende Schutzmaßnahmen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 536c Abs. 1). Obwohl es sich dabei um grundsätzliche Pflichten des Mieters handelt, stehen diese nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, sind also keine Hauptpflichten des Mieters, deretwegen an der Vermieterleistung ein Zurückbehaltungsrecht (vgl. § 320) begründet wäre. Dies gilt auch für die weitere Pflicht des Mieters auf Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. § 546).

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Gibt der Wohnraummieter die Mietsache danach verspätet zurück, schuldet er nach § 546a Abs. 1 die vereinbarte Miete für diese Zeit weiter; darüber hinausgehenden Schadensersatz (z.B. weil der Vermieter gegenüber nachfolgenden Mietern in Haftung gerät) jedoch nur bei Verschulden (vgl. §§ 546a Abs. 2, 571).

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Die Unterscheidung zwischen Nebenleistungspflichten und Nebenpflichten ist hier insoweit unerheblich, als der Vermieter gegen fortgesetzten vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache nach § 541 eine Unterlassungsklage hat. Schadensersatzansprüche des Vermieters aus der Verletzung dieser Nebenpflichten bestehen sodann nach § 536c Abs. 2 S. 1 ebenso, wie das Gestaltungsrecht auf außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2, 3.

Eine Pflicht zum Mietgebrauch, also zur Nutzung besteht regelmäßig nicht, kann sich jedoch aus der Natur der Mietsache ergeben (Bewegung des gemieteten Reitpferds) oder aus Vereinbarung (etwa bei Gewerberäumen zur Erhaltung des Rufs des Geschäftslokals und der Laufkundschaft). Insoweit gehört die dann ausnahmsweise bestehende Gebrauchspflicht zum vertragsgemäßen Mietgebrauch.

Der Mieter einer Wohnung kann nach § 553 u.U. die Zustimmung des Vermieters zur (nur) teilweisen Untervermietung an einen Dritten verlangen. Im Übrigen kann jeder Mieter bei Verweigerung einer vollständigen oder teilweisen Untervermietung außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen (§§ 540 Abs. 1 S. 2), sofern nicht in der Person des Dritten hinreichende Versagungsgründe liegen.

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