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c) Gesamtschuld
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Schließlich können mehrere Mitvermieter ebenso wie mehrere Mitmieter (diese meist in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) als Gesamtschuldner verpflichtet (vgl. § 427) und hinsichtlich ihrer Forderungsrechte dann als Gläubigergemeinschaft (vgl. § 432) berechtigt sein. Alle Ansprüche stehen ihnen dann gemeinschaftlich zu, also Kündigung und andere Akte (z.B. Nebenkostenabrechnungen) müssen gemeinschaftlich erfolgen. Fällige Ansprüche kann zwar jeder einklagen, jedoch nur als Gesamtleistung an alle. Insb. müssen Gestaltungsakte wie die Kündigung von allen Mitmietern (bzw. allen Mitvermietern) gemeinsam erklärt und an alle Mitvermieter (bzw. im umgekehrten Fall an alle Mitmieter) zugehen, um wirksam zu sein; die Erteilung von Erklärungs- und Empfangsvollmachten ist möglich und sollte etwa bei studentischen Wohngemeinschaften wegen der Fluktuationsgefahr bereits im Mietvertrag vereinbart werden.