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a) Verwendungen

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Zu weiteren Verwendungen über die Erhaltungskosten hinaus ist der Entleiher aufgrund seiner Obhutspflicht im Interesse des Verleihers verpflichtet, wenn Eile geboten ist (etwa bei Unglücksfällen). Seine Erstattungsansprüche richten sich dann nach denen eines Geschäftsführers ohne Auftrag (§§ 601 Abs. 2, 683). Anders als dem Mieter (vgl. § 570) steht dem Entleiher wegen des Verwendungsersatzes ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) zu. Verschlechterungen der geliehenen Sache durch den vertragsmäßigen Gebrauch hat der Entleiher nicht zu verantworten (§ 602); im Übrigen haftet er für jedes Verschulden (nicht aber für Zufall). Die kurze Verjährung der Ersatzansprüche des Verleihers wegen Verschlechterung der Sache einerseits und des Entleihers auf Verwendungsersatz andererseits (§ 606) entsprechen der Regelung im Mietrecht (vgl. § 548) und sollen schnell Klarheit schaffen.

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