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8. Beendigung des Mietvertrags
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Als Dauerschuldverhältnis kann der Mietvertrag auf bestimmte Zeit befristet sein und endet dann automatisch (§ 542 Abs. 1), was allerdings für Wohnraummietverhältnisse nur eingeschränkt möglich ist (§ 575). Im Übrigen endet der Mietvertrag sofern nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung (§§ 543, 569) entweder durch ordentliche Kündigung (§§ 542 Abs. 1, 573c), wobei die ordentliche Kündigung des Vermieters dadurch eingeschränkt ist, dass ein berechtigtes Interesse an der Beendigung vorliegen muss (§§ 573 f.).[118] Bei befristeten Mietverhältnissen (und bei unbefristeten mit zulässigerweise für eine bestimmte Zeit ausgeschlossenem Kündigungsrecht, vgl. § 573d) kommt außerdem die außerordentliche fristgebundene Kündigung als vorzeitiger Beendigungsgrund in Betracht (§§ 542 Abs. 2 Nr. 1, 575a). Eine außerordentliche fristgebundene Kündigung kommt für den Mieter insb. in Betracht bei Verweigerung der Untervermietung (§ 540 Abs. 1 S. 2), bei Mieterhöhungen (§§ 558 f.) und im Falle von Modernisierungsmaßnahmen (§ 555e); außerdem für Erben und Vermieter beim Tod des Mieters (§ 564 S. 2) und für den Vermieter der Erwerb durch Zwangsversteigerung (§ 57a ZVG).
Die gesetzliche Kündigungsfrist sowie die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts sind in § 573c bestimmt, insb. unterscheidet sich dabei die Dauer der Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › C. Überlassungsschuldverhältnisse › II. Leasing