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7. Vermieterpfandrecht

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Zur Sicherung des Vermieters besteht an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des Mieters ein Pfandrecht (§§ 562 ff. und § 578 Abs. 1).[116] Das Pfandrecht setzt Eigentum, zumindest Miteigentum oder Gesamthandseigentum des Mieters am Pfandgegenstand voraus, wobei es genügt, wenn solches bei Einbringung in die Mieträume bestanden hatte (gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts an mieterfremden Sachen ist ausgeschlossen, §§ 1257, 1205, 1207). Bei Ehegatten gilt die Vermutung des § 1362. Im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pfandrechts sind nach Zwangsvollstreckungsrecht unpfändbare Sachen (vgl. § 562 Abs. 1 S. 2 BGB mit § 811 ZPO) ausgenommen.[117] Das Pfandrecht besteht für alle Haupt- und Nebenforderungen aus dem Mietvertrag sowie für alle Entschädigungsansprüche aus einer Verletzung der vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten. Allerdings bestehen Beschränkungen hinsichtlich künftiger Forderungen (§ 562 Abs. 2) ebenso wie hinsichtlich der Miete für vergangene Zeiträume (§ 562d). §§ 562 ff. sind auf die Wohnraummiete und über § 578 auf jede Grundstücks- und Raummiete sowie die Schiffsmiete nach § 578a anwendbar.

Das Pfandrecht gibt dem Vermieter die Befugnis, die Wegschaffung der ihm unterliegenden Gegenstände zu verhindern und für bereits entfernte Gegenstände Rückschaffung zu verlangen (§§ 562a f.). Die Verwertung des Pfands zur Befriedigung erfolgt, sofern der Vermieter ausnahmsweise Besitz an der Pfandsache erlangt hat, nach den Regeln des Pfandverkaufs für Besitzpfandrechte (§§ 1257, 1228, 1233 ff.). Beim regelmäßig besitzlosen Vermieterpfandrecht muss dieser zuvor einen vollstreckbaren Titel auf Herausgabe des Pfandgegenstands zum Zweck des Verkaufs erlangen (vgl. § 562c), um es dann nach den Regeln des Besitzpfandrechts zu verwerten. Im Falle der Pfändung desselben Gegenstandes von dritter Seite kann der Vermieter vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös (§ 805 ZPO; ähnlich das Absonderungsrecht in der Insolvenz, § 50 InsO) verlangen und soweit der Erlös bereits ausgekehrt ist, bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Dritten aus der Eingriffskondiktion (§ 816 oder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2) geltend machen.

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