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II. Dienst- und Arbeitsvertrag

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Auch der Arbeitsvertrag ist auf die Erbringung einer Arbeitsleistung gerichtet und gehört damit zu den Dienstverträgen. Er unterscheidet sich vom Leitbild der §§ 611 ff. darin, dass der Arbeitnehmer keine selbstständige, sondern eine abhängige, eingegliederte Arbeit leistet. Er ist in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert. Dieser Aspekt organisatorischer Eingliederung ist das Kennzeichen sog. abhängiger Arbeit und betrifft sowohl das Zustandekommen des Arbeitsvertrags, als auch die Art und Weise seiner Durchführung. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden, auch wenn er hinsichtlich der Ausführung nach der Art seiner Tätigkeit und seiner Stellung im Betrieb relative Selbstständigkeit genießt und Eigenverantwortlichkeit schuldet (angestellter Assistenzarzt oder Filmregisseur, Syndikusanwalt, -steuerberater); das gilt unabhängig davon, dass solche Tätigkeiten klassischerweise zu den freien Berufen rechnen mögen.

Lediglich die Anstellungsverträge von Organmitgliedern juristischer Personen sind stets unabhängige Dienstverträge, die zudem aufgrund des Treuhandverhältnisses den Charakter von Geschäftsbesorgungsverträgen haben;[131] die notwendige Beachtung von Arbeitnehmerschutzgesetzen etwa im Bereich von Kündigungsausschlüssen (z.B. MuSchG, KSchG) und gem. AGG ist dadurch bei Nichtgesellschafter-Geschäftsführern wegen ihrer Kontrolle durch Gesellschafterversammlung bzw. Aufsichtsrat jedoch nicht ausgeschlossen.[132]

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