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2. Geschäftsbesorgungen

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Dienst- oder Werkverträge besonderer Art liegen vor, wenn ihr Inhalt keine Festlegung im Einzelnen umgrenzbarer Leistungspflichten im Voraus ermöglicht. Dies gilt etwa für Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, auch für die forensische Tätigkeit von Anwälten. Unbeschadet einer vereinbarten Vergütungspflicht steht diese nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Dienst- oder Werkleistung. Der besonderen Art der erwarteten Initiative und Fürsorge wegen werden solche Schuldverhältnisse weitgehend dem Recht des Auftrags unterstellt (§ 675 i.V.m. §§ 663, 665 ff.). Es handelt sich um einen eigenen Typus der fremdnützigen Treuhandverhältnisse. So ist der angestellte Vorstand vielmehr verpflichtet, die Arbeitgeberfunktion wahrzunehmen, wie der beauftrage Rechtsanwalt bei der Prozessführung zugleich auch Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) ist. Dieser Typus findet nur Anwendung, wenn der Leistungsgegenstand in einer Geschäftsbesorgung besteht, was jedenfalls bei ärztlichen Behandlungsverträgen (kein „Geschäft“) ausscheidet.

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