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I. Abgrenzungen

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Arbeitsleistungen können sich mit allen Vertragstypen verbinden; etwa indem solche Elemente als selbstständige Teile gekoppelt werden, so dass jedes weiterhin nach dem Recht seines Vertragstyps zu behandeln ist (gekoppelte Verträge), oder aber indem unterschiedliche Elemente untrennbar verbunden werden (gemischte Verträge); Letzteres etwa bei der Gestellung eines Mietwagens mit Chauffeur, wo es Aufgabe der Vertragsauslegung ist, das überwiegende Interesse eines Vertragstyps festzustellen und die Risikoverteilung ggf. sachgerecht zu modifizieren. Möglich ist zuletzt, dass die Arbeitsleistung nur eine untergeordnete Nebenleistung im Rahmen eines Hauptschuldverhältnisses ist (etwa ein Concierge-Service als Bestandteil des Mietvertrags in einer exklusiven Wohnanlage); hier gilt dann ausschließlich das Recht des Hauptvertrages, im Beispiel also Mietrecht; ähnlich ist beim Möbel- oder Küchenkauf vorkonfektionierter Modelle die ggf. ergänzend zu bezahlende Montage nach Kaufrecht zu behandeln (vgl. sogar ausdrücklich § 434 Abs. 2).

Beispiel:

Signifikante Tätigkeitspflichten im Zusammenhang mit einer Vereinsmitgliedschaft (etwa als Teil der Beitragsplicht, vgl. § 58 Nr. 2 BGB) oder von Eltern im Zusammenhang mit einer privatrechtlichen Kinderbetreuung sind, wenn nicht aufgrund untergeordneter Bedeutung nur Nebenpflichten (so regelmäßig für die Arbeitsstunden der Eltern in privaten Kindergärten etc.), als gemischte Verträge zu behandeln und können deshalb je nach Schwerpunkt arbeitsrechtlichen Charakter annehmen (insb. bei Umgehungstatbeständen).

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