Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 183
a) Freier Dienstvertrag
Оглавление216
Der freie Dienstvertrag ist ein formfreier Konsensualvertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen nach den Regeln des Rechtsgeschäfts (§§ 116 ff., 145 ff., 104 ff.) abgeschlossen wird. Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe sind die gleichen, wie bei jedem Schuldvertrag, wobei die persönlichen Eigenschaften aufgrund der personenrechtlichen Elemente besonderes Gewicht haben. Überdies gelten die Grundsätze des „fehlerhaften Rechtsgeschäfts“, sobald das Dauerschuldverhältnis in Vollzug gesetzt wurde; Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen wirken nur für die Zukunft, nicht auch auf den Vertragsschluss zurück.
217
Für die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 sind insb. auch verkehrswesentliche Eigenschaften der Person maßgeblich (körperliche Gebrechen, fachliche Unfähigkeit, mangelnde Vertrauenswürdigkeit), allerdings nicht mehr, wenn sich der Dienstnehmer trotz der angeblichen Mängel schon längere Zeit bewährt hat[133]; überdies kann die Irrtumsanfechtung nur unverzüglich nach Entdeckung der Gründe erfolgen. Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1) genügt nicht bereits jedes Verschweigen eines verkehrswesentlichen Umstands (z.B. einschlägige Vorstrafen, fehlende berufsqualifizierende Abschlüsse), vielmehr muss nach objektiver Interessenlage eine Offenbarungspflicht bestehen, also insb. der Zusammenhang mit der konkret geschuldeten Tätigkeit gegeben sein;[134] hierzu rechnen auch sog. unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch, auf welche zum Schutz vor Diskriminierung nicht wahrheitsgemäß geantwortet zu werden braucht (z.B. nach der Familienplanung, Schwangerschaften, bereits im Bundeszentralregister gelöschte Vorstrafen).[135]
Nach tatsächlichem Beginn des Dienstverhältnisses wird das Anfechtungsrecht zumindest in seiner Wirkung durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung verdrängt (Wirkung nur für die Zukunft); zwar ist nicht jeder Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft ein für die fristlose Kündigung hinreichender wichtiger Grund (vgl. § 626), die Praxisrelevanz dieses Unterschieds ist jedoch gering.