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(2) Gerichtliche Entscheidungen zu Umsatzprognosen
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In Spanien herrscht zum Teil Unsicherheit darüber, welche Angaben zu den Pflichtangaben der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten zählen und welche nicht, beziehungsweise in welchem Umfang sie zu leisten sind. Insbesondere bei Angaben zum prognostizierten Umsatz fehlt eine klare Linie.
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Vor dem Landgericht Valencia klagte z.B. ein Franchise-Nehmer, da nach seiner Auffassung die vom Franchise-Geber erhaltenen Informationen zum prognostizierten Umsatz nicht mit den Vorgaben des Real Decreto 201/2010 übereinstimmten. Mit Urteil vom 17.1.200191 wies das Gericht die Klage ab, ohne allerdings auf die Vorschrift aus dem Real Decreto 201/2010 Bezug zu nehmen. Als Begründung führte es lediglich aus, dass die streitgegenständliche Umsatz-Prognose nicht auf „Studien oder Erfahrungen“ des Franchise-Gebers beruhe und daher das Risiko des Nichterreichens der nur „geschätzten“ Umsatzzahlen der Franchise-Nehmer zu tragen habe.92 Diese Entscheidung, die zwar strikt am Wortlaut des Gesetzes verhaftet bleibt („geschätzt“ ist dort nicht genannt, weshalb das Gesetz auch unberücksichtigt bleibt), aber dadurch dem Anliegen des Gesetzes diametral entgegen läuft, wird zu Recht kritisch gewürdigt.93
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In einem anderen Fall verneinte das Landgericht Burgos mit Urteil vom 11.2.200294, dass die Angaben eines Franchise-Gebers bezüglich des voraussichtlich zu erreichenden Umsatzes irreführend seien. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich die Umsatzangaben des Franchise-Gebers – hier das Erreichen einer bestimmten Umsatzgröße – auf ein „Erreichen können“ beziehen dürften.95 Dabei nahm das Landgericht Burgos ebenfalls keinen Bezug auf die Regelungen des Real Decreto 201/2010 im Sinne einer Erläuterung beziehungsweise Kommentierung der geschriebenen Regelung. Und es stellte weiter auch nicht fest, ob der Umstand, dass es sich bei der Angabe des Franchise-Gebers um einen „nur möglicherweise zu erreichenden Umsatz handelte“, als wesentliche Information dem Franchise-Nehmer gegenüber zwingend anzugeben gewesen wäre. Insofern bleiben mehr Fragen als Antworten – eine Konkretisierung der Regelung findet gerade nicht statt.