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c) Literaturanalyse: Meinungsbild aa) Annahme der Sonderregelungen und Zielerreichung
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Es besteht die Ansicht, dass die Regelungen zwar generell nutzbringend seien,120 allerdings wird darauf verwiesen, dass das mit den vorvertraglichen Aufklärungs- und Informationspflichten beabsichtigte Ziel nicht gänzlich erreicht werden konnte.121 Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Gerichte die kodifizierten vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten bei ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt lassen – selbst wenn der Franchise-Nehmer sich vor Gericht darauf beruft.122 Auch eine Konkretisierung der abstrakten Regelungen findet nicht statt, sondern die Gerichte flüchten in altbewährte vertragsrechtliche Argumentationen.
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Die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten verursachen unkommentiert außerdem Unsicherheiten bezüglich der zur Verfügung stehenden Ansprüche bei einer Pflichtverletzung, d.h. wenn die Information oder Aufklärung ausbleibt oder falsch erfolgt. Weder das Ley 7/1996 noch das Real Decreto 201/2010 zeigen privatrechtliche Ansprüche auf, die aus der Pflichtverletzung folgen.123 Auch die Rechtsprechung gibt hier keine weitere Hilfestellung, obschon die fehlende Aufklärung und Information ein durchaus typisches Problem bei spanischen Franchiseabsprachen darstellt.124 Die Zielsetzung der vorvertraglichen Sonderregelungen, namentlich den Franchise-Nehmer als schwächere Vertragspartei zu schützen, werde damit verfehlt.
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Es existieren in der Literatur aber auch (wenige) anderslautende Stimmen, welche die Sonderregelung sowie deren Verortung im Gesetz über den Einzelhandel für überflüssig erachten. So wird angemerkt, dass es sich bei dem Franchise-Nehmer – aufgrund der hohen Investitionssummen, die im Rahmen des Franchise eingesetzt werden – meist um einen erfahrenen Geschäftsmann oder große Unternehmen handele, die keinen allzu großen Schutz benötigen. Außerdem sei der Informationsbedarf des Franchise-Nehmers insgesamt eher gering einzuschätzen.125