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bb) Umfang der vorvertraglichen Sonderregelungen

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Die Literatur scheint grundsätzlich mit dem Umfang der kodifizierten Informationspflichten einverstanden zu sein. Der Umfang würde – so die allgemein vorherrschende Meinung – den Interessen der Parteien entsprechen.126

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Daneben existiert vereinzelt die Ansicht, dass die oft geübte Kritik an der mangelnden Bestimmtheit und der damit einhergehenden unterschiedlichen Interpretationen der Informations- und Aufklärungsverpflichtungen nicht zutreffend sei.127 Die Aufklärungs- und Informationspflichten seien vielmehr hinreichend entwickelt und verfeinert worden und nun tatsächlich zielorientiert und spezifisch ausgestaltet.128 Denn – so die eher fragwürdige Begründung – die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten hätten bereits vor Erlass des Einzelhandelsgesetzes bestanden und wurden auch bereits zuvor als Maßstab zur Minderung der Informationsasymmetrie von dem Gesetzgeber herangezogen.129 Insofern kodifizierten sie lediglich eine bereits bestehende und gut funktionierende Praxis, die keiner weiteren Interpretation bedürfe.

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