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bb) Fortwährende Probleme auch nach Inkrafttreten der Sonderregeln
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Ein Problem, welches auch nach Inkrafttreten der Franchiseregeln fortbesteht, ist die Bereitstellung von unvollständigen oder irreführenden Informationen seitens des Franchise-Gebers. Nicht zuletzt, weil noch immer Unsicherheiten darüber bestehen, welche Angaben von den vorvertraglichen Informationspflichten überhaupt umfasst werden und welche nicht. Gerade in Bezug auf Umsatzprognosen bestand weder vor noch nach Einführung der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten eine eindeutige Mitteilungsverpflichtung des Franchise-Gebers.113 Wie zuvor dargestellt, ist nämlich nicht eindeutig geklärt, auf welcher Grundlage eine Umsatzprognose zu erfolgen hat, ferner ob eine überprüfbare Prognose oder lediglich eine Schätzung verlangt wird und welche Ansprüche jeweils daran zu stellen sind. Das Real Decreto 201/2010 verlangt zwar Informationen über den Markt, wozu wohl auch eine Umsatzprognose gehören sollte, welche aber nach Ansicht der meisten spanischen Gerichte eher eine freiwillige – und eben keine verpflichtende – Angabe darstellt.114 Da die Probleme der unvollständigen oder irreführenden Informationen vor und nach der Kodifizierung der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten bestanden beziehungsweise weiterhin bestehen, ist auch anzunehmen, dass die dahingehenden Rechtsstreitigkeiten nicht zurückgehen werden.