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(1) Gerichtliche Argumentation ohne Bezugnahme auf die kodifizierten vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten
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Dass die gesetzlichen Regelungen den beabsichtigten Schutz des Franchise-Nehmers nicht vollumfänglich gewährleisten, kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass die Gerichte bei ihrer Argumentation – selbst im Rahmen jüngerer Entscheidungen – zumeist nicht auf die kodifizierten Informations- und Aufklärungspflichten aus Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art. 3 Real Decreto 201/2010 eingehen, sondern vielmehr die allgemeinen Regeln zum Vertragsrecht heranziehen.84
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Selbst im Falle, dass sich die Franchise-Nehmer vor Gericht auf die Anwendung der kodifizierten vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten berufen, beruht die sich anschließende gerichtliche Entscheidung nicht auf den Sonderregelungen, sondern auf dem allgemeinen Vertragsrecht.85 Die Gerichte bestätigten daher weder, dass die normierten vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten für eine wissentliche und informierte Entscheidung ausreichend sind, noch inwiefern beziehungsweise inwieweit die in den Informationen enthaltenen Angaben wahrheitsgemäß sein müssen.86 Insofern werden immer wieder Prozesse mit denselben Inhalten angestrengt.
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Als Beispiel mögen die Entscheidungen des Landgerichts Valencia vom 17.1.2001,87 des Landgerichts Teruel vom 24.10.200188 und des Landgerichts Burgos vom 11.2.2002 dienen.89 Dabei handelt es sich insgesamt um Entscheidungen, die die gesetzlich normierte Pflichtenlage in ihren Begründungen außer Acht lassen, obschon hier eine in Bezugnahme möglich gewesen wäre. Daneben existieren aber auch Entscheidungen, in denen sich weder das Gericht noch die Franchiseparteien selbst auf die Anwendung der speziellen vorvertraglichen Pflichten berufen, so beispielsweise in der Entscheidung des Landgerichts Albacete vom 18.10.2013.90